Tipps und Hinweise für GmbH-Gesellschafter

Substanzwert darf nicht durch Holdingabschlag gemindert werden

Bewertung

Wird ein nicht börsennotierter Kapitalgesellschaftsanteil für Zwecke der Schenkungsteuer bewertet, darf hierbei kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall hatte ein Vater seinen Kindern mehrere Anteile an einer Familienholding geschenkt. Den Anteilswert hatte die Gesellschaft für schenkungsteuerliche Zwecke aus über 60 Verkäufen anderer Geschäftsanteile (in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Schenkung) abgeleitet. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernt verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise waren an dem von der Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelten Substanzwert („Net Asset Value“) des Unternehmens ausgerichtet. Von diesen Werten nahm die Gesellschaft aber einen pauschalen Abschlag von 20 % vor.

Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ den Holdingabschlag aber nicht zum Abzug zu. Der BFH hat diese Sichtweise bestätigt: Grundlage für die schenkungsteuerliche Behandlung war zunächst einmal der Substanzwert der Anteile. Der Wert der geschenkten Anteile durfte nicht aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet werden. Denn die Preisbildung der Vergleichsverkäufe hatte nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden. Ein Holdingabschlag war laut BFH nicht abziehbar, da er rein empirisch und deshalb zu pauschal ermittelt worden war.

Zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge müssen objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt bezogen sein. Im Urteilsfall hatte sich der Abschlag aber nicht auf die jeweils verkauften Anteile bezogen, sondern war pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert geblieben. Zudem sollte der Abschlag nach Darstellung der Gesellschaft hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holdinganteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen sind als andere Gesellschaftsanteile. Dieser Aspekt bezieht sich allerdings auf „persönliche Verhältnisse“, die bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.

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