Tipps und Hinweise für GmbH-Gesellschafter

Umsatztantieme an Minderheitsgesellschafter kann anzuerkennen sein

Fremdvergleich

Das Finanzamt nimmt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an, wenn bei einer Körperschaft (z. B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die

  • durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und
  • in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Eine vGA kann grundsätzlich auch bei Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern vorliegen, die zugleich Aktionäre sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Vergütungsvereinbarungen zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied auseinandergesetzt, das zugleich Minderheitsaktionär ist. Im Streitfall hatte eine AG durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und gewinnabhängige Tantiemezahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem Vorstand ebenfalls Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war nicht an der AG beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats bestanden nicht.

Das Finanzamt behandelte die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen als vGA, was bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer führte.

Der BFH hat den Ansatz einer vGA jedoch verworfen. Umsatzabhängige Tantiemen dürften zwar wegen der Gefahr einer „Gewinnabsaugung“ nur ausnahmsweise steuerrechtlich anerkannt werden. Bei AGs sei aber zu berücksichtigen, dass für sie ein Aufsichtsrat handle, der kraft Gesetzes dazu verpflichtet sei, bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütungen die Interessen der Gesellschaft zu wahren.

Im Streitfall hatte das Vorstandsmitglied den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen können, weil ihm die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit gefehlt hatte und es den Mitgliedern auch nicht nahegestanden hatte. In einer solchen Konstellation sind vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen laut BFH nur ausnahmsweise anzunehmen.

Wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat, kann das im Einzelfall eine vGA auslösen.

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