Ist der freie Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt?
EU-KommissionDie Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu verklagen. Deutschland habe es versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen, die durch die steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt ist.
Zum Hintergrund:
Deutschland gewährt einen Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne, die mit dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien erzielt wurden. Voraussetzung ist, dass das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen wird angenommen, dass sie am Ort ihrer Hauptverwaltung (d.h. in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, selbst wenn sie in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Bei vergleichbaren nach dem Recht eines anderen EU- oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten Unternehmen wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass sie in Deutschland eine solche Betriebsstätte unterhalten. Ihnen wird daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien gewährt. In dieser unterschiedlichen Behandlung sieht die EU-Kommission eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung des freien Kapitalverkehrs.