Bei unentgeltlicher Übertragung wird der Schuldzinsenabzug gekürzt
VermietungsobjektGerade bei hohen Vermögenswerten ergibt es häufig Sinn, diese schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Dass bei der vorweggenommenen Erbfolge viele steuerliche Fallstricke lauern, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Im Streitfall hatte ein Vater seinem Sohn mit warmer Hand einen 2/5-Miteigentumsanteil an einem Mietobjekt geschenkt, das sich in seinem Privatvermögen befand. Der Vater war vorher Alleineigentümer der Immobilie gewesen und hatte aus der Anschaffung noch eine laufende Darlehensverbindlichkeit zu bedienen. Mit der Schenkung war keine Schuldübernahme durch den Sohn verbunden. Das Finanzamt stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass der Vater die Schuldzinsen für seine Darlehensverbindlichkeit ab der Schenkung nur noch zu 3/5 als (Sonder-) Werbungskosten in der Vater-Sohn-Grundstücksgemeinschaft abziehen darf. Die restlichen, auf den verschenkten Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen seien steuerlich verloren.
Der BFH hat diese Sichtweise bestätigt. Durch die schenkweise Übertragung sei der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen 2/5 der Schuldzinsen und den Vermietungseinkünften gelöst worden. Maßgeblich war, dass der Sohn die Schulden des Vaters nicht übernommen hatte. Das Darlehen diente, soweit es auf den verschenkten Anteil entfiel, fortan der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Finanzierung der Immobilie. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung verlieren Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten Bereich über, wenn ein Eigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung überträgt.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge steuerlich durchaus ihre Tücken haben können. Nutzen Sie daher im Vorfeld entsprechender Transaktionen unbedingt unser Beratungsangebot!