Tipps und Hinweise für Unternehmer

Ermäßigter Steuersatz:
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten neue Regeln 
Seit dem 01.01.2026 gilt in Deutschland der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Restaurants, Cafés, Kantinen, Imbissbetrieben, im Catering sowie in Schulen und Kitas. Nur Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert. Die Steuerermäßigung für Speisen ist dauerhaft und soll die Gastronomie entlasten. Der ermäßigte Steuersatz wurde im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 wieder eingeführt. 

Das Bundesfinanzministerium hat zur Vereinfachung Folgendes geregelt: 

  • Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis enthalten, kann der Gesamtkaufpreis pauschal aufgeteilt werden: Getränkeanteil 30 %, Speisenanteil 70 %.   
  • Für sogenannte Business-Packages (z.B. Hotelserviceleistungen inklusive Frühstück), die bisher teilweise dem Regelsteuersatz unterlagen, kann seit dem 01.01.2026 der Anteil der nichtbegünstigten Leistungen (Getränke, Park- plätze, Sauna etc.) pauschal mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.   
  • Gutscheine: Einzweckgutscheine, die bis zum 31.12.2025 ausgestellt wurden, unterlagen bereits bei Vereinnahmung des Entgelts dem Steuersatz von 19 %. Mehrzweckgutscheine, die ab dem 01.01.2026 ausgegeben werden, lösen die Steuerpflicht erst bei Einlösung aus: Dann gilt für Speisen der ermäßigte Satz von 7 %. Kombigutscheine für Speisen und Ge- tränke werden künftig immer als Mehrzweckgutscheine behandelt.   

Steuerstundungsmodell: 
Verlustabzugsbeschränkung setzt Passivität des Investors voraus

Verluste aus Steuerstundungsmodellen dürfen nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Verlustabzugsbeschränkungen nur eingreifen, wenn sich der Investor passiv verhält. Nach dem Gesetz liege ein Steuerstundungsmodell vor, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden sol- le, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Hieraus folgert der BFH, dass das Konzept von einer anderen Person als dem Steuerzahler erstellt werden muss. Charakteristisch ist demnach die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.   

Geklagt hatte eine im Dezember 2012 gegründete GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war die B-GmbH & Co. KG, die zum Verfahren beigeladen war. Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus und fasste den im Streitjahr 2012 entstandenen und der KG zugerechneten Verlust unter die Abzugsbeschränkung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der BFH sah die Sache aber differenzierter als die Vorinstanz: Die Beigeladene hat sich zwar an einem Steuerstundungsmodell beteiligt, im bisherigen Prozess war aber noch nicht aufgeklärt worden, ob das Konzept – wie von der Klägerin behauptet – unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden ist. Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts daher aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. Hätte die Beigeladene das Konzept mitbestimmt, wäre sie nach Auffassung des BFH nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modelhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist. 

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