Umsatzsteuer-Anwendungserlass:
Steuerbefreiung für Schul- und Bildungsleistungen reformiert
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen geäußert, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Aufgrund gesetzlicher Anpassungen an die europäischen Vorgaben hatten sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Bildungseinrichtungen bereits zum 01.01.2025 geändert.
Die Neuregelung erweitert den Kreis der begünstigten Leistungserbringe. Neben privaten Bildungseinrichtungen gelten nun auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts als steuerbefreit, sofern sie Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildungen oder berufliche Umschulungen anbieten. Für Privatlehrer, deren Unterricht unmittelbar der schulischen oder beruflichen Qualifikation dient, wurde ein eigenständiger Befreiungstatbestand geschaffen.
Das BMF präzisiert zudem, welche Leistungen als „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienend“ einzustufen sind. Hiervon erfasst sind Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung. Moderne Unterrichtsformate wie interaktive Livestreams zählen ausdrücklich dazu. Entscheidend bleibt jedoch, dass die Leistung eindeutig dem Bildungszweck dient. Reine Freizeit- oder Hobbyangebote sind nicht begünstigt.
Hinweis: Um den Übergang zu erleichtern, hat das BMF Nichtbeanstandungsregelungen geschaffen. Die neuen Vorgaben gelten zwar für alle Umsätze ab dem 01.01.2025, für vor dem 01.01.2028 ausgeführte Umsätze wird es aber nicht beanstandet, wenn Unternehmer ihre Leistungen weiterhin nach der bis Ende 2024 geltenden Rechtslage behandeln. Das BMF hat außerdem ein Informationsblatt lässt, ob Vorträge, Kurse und andere Veranlässt, ob Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art begünstigte Leistungen darstellen.
Grundstücksunternehmen:
Halten von Oldtimern vereitelt erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Hält ein gewerbetreibender Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, kann er sein als Betriebsvermögen erfasstes Grundeigentum von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen.
Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen. Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, sodass eine Doppelbesteuerung im vollen Umfang vermieden wird.
Grundstücksunternehmen dürfen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch einen definierten Nebentätigkeiten ausüben. Darüber hinausgehende Tätigkeiten schließen die erweiterte Gewerbesteuerkürzung jedoch aus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das Halten von Oldtimern eine unzulässige Nebentätigkeit darstellt. Dies schließt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch dann aus, wenn mit der Investition in die Oldtimer keine Einnahmen erzielt werden.
Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Verwalten und Nutzen von ausschließlich eigenem Grundbesitz oder eigenem Kapitalvermögen sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und anderen Wertanlagen war. Im Anlagevermögen hatte die Klägerin unter anderem zwei Oldtimer gehalten, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Mit den Oldtimern wurden jedoch keine Einnahmen erzielt.
Laut BFH kommt es nicht darauf an, ob eine (Neben-)Tätigkeit entgeltlich ausgeübt wird. Auch unentgeltliche (Neben-)Tätigkeiten können die erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfallen lassen. Dass unentgeltliche Tätigkeiten unbeachtlich sind, gibt der Gesetzeswortlaut nicht her. Die Regelung soll zudem nur ausschließlich den Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, die kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen und ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. Ihre Tätigkeit darf also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgehen.
Konzernumbau:
Gruppe natürlicher Personen ist kein herrschendes Unternehmen
Bei Umstrukturierungen im Konzern wird für bestimmte Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge keine Grunderwerbsteuer erhoben. Die Steuerbefreiung setzt unter anderem voraus, dass an dem Vorgang ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Als abhängig gilt eine Gesellschaft nur dann, wenn das herrschende Unternehmen an ihr ununterbrochen innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % beteiligt ist. Können mehrere Gesellschafter, die nicht einzeln, sondern nur in ihrer Gesamtheit die Beteiligungsgrenze von 95 % erfüllen, als herrschendes Unternehmen angesehen werden? Dieser Frage ist kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) nachgegangen.
Im Streitfall hatte eine aus mehreren Gesellschaftern bestehende Gesellschaft ihre Geschäftsanteile an einer anderen grundbesitzenden Gesellschaft im Wege der Abspaltung zur Neugründung übertragen. Dieser Vorgang war laut BFH nicht von der Grunderwerbsteuer befreit, da kein herrschendes Unternehmen beteiligt war. Eine Gruppe von Gesellschaftern, die keiner allein die Beteiligungsgrenze von 95 % erfüllt, ist nach Ansicht des BFH kein herrschendes Unternehmen. Die Gesellschaft hätte durch eine mindestens 95%ige Beteiligung selbst ein herrschendes Unternehmen sein können. Dafür hätte die Gruppe der Gesellschafter eine GbR oder eine andere Gesellschaft bilden müssen. Ihre Beteiligungen wären dann in einer solchen Gesellschaft zusammenzurechnen gewesen. Eine solche Konstellation konnte aber nicht nachgewiesen werden.