Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler 

Private Lebensführung:
Familiengenossenschaften bergen steuerliche Risiken
In den letzten Jahren entstehen immer mehr Genossenschaften, deren Mitglieder (fast) ausschließlich Familienangehörige sind. Auffällig ist, dass sie regelmäßig Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder zumindest zugutekommen. Die Investitionen reichen von Fahrzeugen und Wochenendausflügen über Urlaubsreisen und Restaurantbesuche bis hin zu Haustieren, Sportbooten oder Bauprojekten wie Ga- ragen, Saunen und Swimmingpools. Die Beteiligten argumentieren, diese Aufwendungen seien als Betriebs- ausgaben abzugsfähig, da sie der Förderung der Mitglieder dienen. Folglich sei auch die Vorsteuer in voller Höhe abzugsfähig. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich zur steuerrechtlichen Behandlung von Familiengenossenschaften geäußert. Auch bei Genossenschaften gelten hinsichtlich der Körperschaftsteuer die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Danach sind Aufwendungen für die private Lebensführung der Mitglieder als vGA einzustufen. Die Förderung der Mitglieder muss „durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb“ erfolgen. Reine – selbst satzungsgemäße – Vermögenszuwendungen, die die Genossenschaft schwächen oder Mitgliedern private Vorteile verschaffen, erfüllen diesen Tatbestand nicht. Ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer würden solche Leistungen nicht gewähren. Leistungen, die ausschließlich der privaten Lebensführung dienen, fallen in den unternehmensfremden Be- reich und sind nicht vorsteuerabzugsfähig. Maßgeblich ist nicht die Satzung der Genossenschaft, sondern die Frage, ob die Leistung für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen wird.

Hinweis: Aufwendungen von Familliengenossenschaften zur Finanzierung der privaten Lebensführung ihrere Mitglieder gelten steuerlich regelmäßig als vGA. Sie sind daher weder als Betriebsausgaben abziehbar noch berechtigen sie zum Vorsteuerabzug. Körperschaft- und Umsatzsteuer kennen keine Sonderregelung für Familiengenossenschaften. Eine fundierte steuerliche Beratung ist für die an einer Familiengenossenschaft Beteiligten unerlässlich. 

Veräußerungsgeschäft:
Luxuswohnmobil kann Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind als privater Veräußerungsgewinn zu versteuern, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt  (bei  Grundstücken  beträgt  die  Frist  zehn Jahre). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs, so dass zum Beispiel der (gewinnbringende) Verkauf eines privaten Pkw auch innerhalb der Jahresfrist keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslöst. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf teurer Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrqacuhs nicht als privates Veräußerungsgeschaft zu besteuern ist. Geklagt hatten Eheleute, die ein Wohnmobil für ca. 323.000 € gekauft hatten. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Ehefrau war. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden konnten. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil mit Verlust. Gleich- wohl errechnete das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, da es die Abschreibungen wieder hinzurechnete.  Der BFH hat das teure Wohnmobil jedoch als Gegenstand des täglichen Gebrauchs eingestuft, so dass kein Gewinn zu versteuern war. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unter- liegen oder kein Wertsteigerungspotential aufweisen. Eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich. Auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind (Luxusgüter), können unter diesen Begriff fallen. Zudem fand der BFH im Gesetz und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein Gegen- stand des täglichen Gebrauchs eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Deshalb hielt der BFH es für unerheblich, dass die Eheleute das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (zur Vermietung) eingesetzt hatten. 

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