Tipps und Hinweise für GmbH-Gesellschafter

Verzinsung:

Wenn eine Pensionszusage auf einer Entgeltumwandlung beruht 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen auf den Prüfstand gestellt, die zugunsten zweier bei einer GmbH angestellter Gesellschafter bestanden. Fraglich war, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert werden kann.  Die zugesagten Betriebsrenten sollten im Streitfall so finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) verzichten (Entgeltumwandlung). Die GmbH verpflichtete sich, den so aufzubauenden Kapitalstock mit 6 % pro Jahr zu verzinsen. Demgegenüber wurden die arbeitgeberfinanzierten   Pensionszusagen gesellschaftsfremder Arbeitnehmer nur mit 3 % pro Jahr verzinst. Das Finanzamt sah daher den Zinssatz, der den angestellten Gesellschaftern zugebilligt worden war, als überhöht an. Es behandelte die von der GmbH für die künftigen Renten gebildeten Rückstellungen als vGA, soweit die Verzinsung mehr als 3 % pro Jahr betragen hatte. Der BFH ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensions- zusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigen- den Satz zu verzinsen ist, wird zwar nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert. Grundsätzlich sind aber auch auf  diese  Weise mischfinanzierte Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen ist. Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften ins- besondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen (z.B. die Zurverfügungstellung eines Pkw für Privatfahrten). Da das Finanzgericht (FG) die Angemessenheit der Gesamtausstattungen der Arbeitnehmer nicht ausreichend geprüft hatte, hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen.

Gesellschafter-Geschäftsführer:

Wann arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen anerkannt werden 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Anerkennung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen für angestellte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in einigen Punkten erleichtert. Wird eine solche Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein.  Das gilt auch, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (z.B. aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt). Die Klägerin ist eine Unternehmergesellschaft (Sonderform der GmbH), die ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, einem Arzt, eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt hatte. Die Versorgungsbeiträge hatte ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung geleistet. Die Klägerin bildete hierfür gewinnmindernde Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an und argumentierte, dass dem Arzt die Pensionszusage nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei und er sie sich deshalb nicht habe erdienen können. Die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen behandelte das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Eine vGA ist zwar für Versorgungszusagen, die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts ausschließlich der Arbeitnehmer finanziert und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten, grundsätzlich auszuschließen. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an. Allerdings reichten die bisherigen Feststellungen des FG im Streitfall unter mehreren Gesichtspunkten nicht für eine ab- schließende Beurteilung des BFH aus. Unter anderem wird das FG zu prüfen haben, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage vorlag.

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