Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt
SteuerbonusIm Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis beauftragen? Das Finanzamt sponsert diesen Einsatz mit einem Steuerbonus: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 % absetzbar, wobei unterschiedliche Höchstgrenzen gelten: Bei denhaushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 20.000 € berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 €. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von 6.000 €. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 €. Insgesamt können also 5.200 € pro Jahr für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe wird direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen.
Ein Steuerbonus für Gartenarbeiten lässt sich sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern absetzen. Hierfür muss die Immobilie nicht ganzjährig selbst genutzt werden, das heißt, auch Gartenarbeiten an Zweit- und Ferienhäusern sind absetzbar. Die Immobilien dürfen sich sogar in der EU oder im EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt. Ob der Steuerbonus auch für eine Immobilie in der Schweiz gilt, wird der Europäische Gerichtshof klären.
Hinweis: Ausgaben für Gartenarbeiten werden erst berücksichtigt, wenn die Immobilie bewohnt wird. Fallen solche Kosten vor dem Einzug in einen Neubau an, können sie noch nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird, spielt keine Rolle. Einmalige Arbeiten fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen. Dazu gehören zum Beispiel das Verfliesen der Terrasse, der Carportbau, das Anbringen einer Markise, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder das Legen eines Rollrasens. Wiederholt anfallende Arbeiten, wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen, gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Beschränkt ist die Absetzbarkeit allerdings auf die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Umsatzsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören ebenfalls dazu. Das Gleiche gilt für Kosten der Grünschnittentsorgung. Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten für Pflanzen und Material. Aus diesem Grund ist bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich. Als Nachweise werden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg, zum Beispiel der Kontoauszug, benötigt. Besonders wichtig: Die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden, bei Barzahlung kann der Steuervorteil nicht beansprucht werden.