Betriebsausgaben:
Wenn der Ehegatte unentgeltlich im häuslichen Arbeitszimmer arbeitet
Wer von zuhause aus arbeitet, kann die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, sofern der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr pauschal 1.260 € abgezogen werden.
Dass auch häusliche Arbeitsräume von unentgeltlich im Betrieb mitarbeitenden Ehepartnern absetzbar sein können, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Streitfall betrieb ein Professor zwei Musikschulen. Seine Ehefrau erledigte die Büroarbeiten für beide Schulen unentgeltlich und in Vollzeit in einem häuslichen Arbeitszimmer (26 qm) im privaten Einfamilienhaus der Eheleute. Der Professor selbst nutzte zuhause ein 40 qm großes Arbeitszimmer und ein 31,5 qm großes Musikzimmer. In den Musikschulen gab es keine geeigneten Räume, um Verwaltungstätigkeiten erledigen zu können. Das Finanzamt erkannte das Arbeitszimmer der Ehefrau nicht an; der Raum sei kein Arbeitszimmer des Ehemannes (als Musikschulbetreiber). Die daraus resultierende Kostenkürzung führte zu einer Steuernachzahlung, für die der Ehemann vor dem BFH Aussetzung der Vollziehung (AdV) begehrte.
Der BFH hat ihm die AdV gewährt und entschieden, dass ein Kostenabzug des Ehegattenarbeitszimmers nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden darf. Es sei durchaus möglich, dass auch das von der Ehefrau des Antragstellers für die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten der Musikschulen genutzte Zimmer Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers des Ehemannes sei. Der BFH hatte bereits entschieden, dass auch ein anwaltliches Besprechungszimmer und ein separater Sekretariatsarbeitsplatz in häuslicher Sphäre zu einem häuslichen Arbeitszimmer des Betriebsinhabers gehören können. Eine solche funktionale Büroeinheit könne auch hier anzunehmen sein. Dem muss nach Ansicht des BFH nicht entgegenstehen, dass der Ehegatte des Betriebsinhabers ein Zimmer ausschließlich im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit nutzt.