Tipps und Hinweise für Unternehmer

Kettenübertragung:
So funktioniert die Geschäftsveräußerung im Ganzen 
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen ist von erheblicher Bedeutung. Vor allem stellt sich bei mehrstufigen Übertragungen – Durchgangserwerben – die Frage: Liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor oder eine steuerbare Lieferung? Der Bundesfinanzhof hat 2024 entschieden, dass für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Fall eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Maßgeblich ist, dass die Übertragung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Entscheidend ist also, dass der Letzterwerber – und nicht der Zwischenerwerber – Unternehmer ist. Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

Hinweis: Ein Durchgangserwerb liegt vor, wenn die Weiterübertragung von Anfang an vertraglich festgelegt ist und durch den Zwischenerwerber keine eigenständige Nutzung oder wesentliche Umgestaltung, sondern lediglich die organisatorische Weiterleitung erfolgt. Eine eigenständige Nutzung oder freie Entscheidung über den Weiterverkauf spricht gegen einen Durchgangserwerb.

Die neue Verwaltungsauffassung bringt spürbare Erleichterungen. Mehrstufige Übertragungsketten können insgesamt als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen zu beurteilen sein. Zu- gleich gewinnt die Vertragsgestaltung an Bedeutung: Insbesondere sollte die Weiterübertragungsverpflichtung klar dokumentiert sein.  Betroffen sind zum Beispiel Infrastrukturprojekte, langfristige Konzessionsmodelle und Immobilientransaktionen mit Vermietungsunternehmen.

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