2024 Steuerupdate: Von NV-Bescheinigungen bis zu globaler Steuergerechtigkeit

Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden
Sparer können sich freuen, denn die Zeiten von Null- und Negativzinsen sind endlich vorbei. Tagesgeld-, Festgeld- und Sparbriefanlagen werfen wieder Renditen ab. Wenn Kapitalanleger mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (2023: 10.908 € für Ledige oder 21.816 € für Verheiratete), sollten sie prüfen, ob sie sich beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ (NV-Bescheinigung) ausstellen lassen können. Diese befreit vom Steuerabzug auf Kapitalerträge und führt dazu, dass Banken keine Freistellungsaufträge mehr erteilt werden müssen. Für den Kapitalanleger bringt dieser Schritt sofort 25 % bis 28 % höhere Geldeingänge. Die Bescheinigung gilt für bis zu drei Jahre.

Die NV-Bescheinigung ist für alle interessant, die hohe Kapitalerträge erwirtschaften und deren Gesamteinkommen gleichzeitig niedrig ausfällt. Sie kann daher vor allem für Geringverdiener, Minijobber, Studierende und Rentner relevant sein. Auch für minderjährige Kinder kann sie sich als nützlich erweisen, denn auch Geldanlagen der Kinder fallen ohne NV-Bescheinigung unter den Kapitalertragsteuereinbehalt.

Insbesondere wer häufig Geschäfte mit wechselnden Banken macht, um stets den besten Zinssatz zu ergattern, kann von der NV-Bescheinigung profitieren, denn dann muss der Freistellungsauftrag nicht mehr jedes Mal neu zwischen den Banken aufgeteilt werden. Der Steuereinbehalt unterbleibt dank NV-Bescheinigung auch für Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags (1.000 € bei Ledigen oder 2.000 € bei Verheirateten). Die Kapitalerträge kommen also vollumfänglich „brutto für netto“ beim Anleger an.

Hinweis: Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt mit einem Vordruck beantragt, in dem alle Einkünfte vollständig angegeben werden müssen. Sie entbindet von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für die betreffenden Jahre. Jede Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse, bei der Gewinne erzielt werden, benötigt die NV-Bescheinigung im Original. Kopien, Scans oder digital versendete Fotos werden nicht anerkannt. Deswegen sollte bei der Antragstellung unbedingt angegeben werden, wie viele Bescheinigungen benötigt werden. Da die Bescheinigungen gebührenfrei erhältlich sind, ist es klüger, ein paar mehr anzufordern. Für die Ausstellung sollte eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen eingeplant werden.

Steuergerechtigkeit


EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder
Um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern, veröffentlicht die EU zweimal im Jahr eine Liste nichtkooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Enthalten sind darin Länder, die bei Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und der Umsetzung internationaler Standards hinterherhinken. In die neue Fassung der Liste wurden nun Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen als unkooperative Staaten hinzugefügt. Bei allen drei Ländern wurde festgestellt, dass der Austausch von Steuerinformationen unzureichend ist. Weiterhin enthalten sind in der Liste zudem folgende Länder und Gebiete: Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Bahamas, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicosinseln, Vanuatu.

Nicht mehr als unkooperativ eingestuft sind die Britischen Jungferninseln, Costa Rica und die Marshallinseln. Diese Staaten haben diverse Maßnahmen ergriffen und beispielsweise ihren Rahmen für den Informationsaustausch auf Ersuchen überarbeitet oder Regelungen zur Freistellung ausländischer Einkünfte geändert.

Kinderwunsch


Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar
Erfüllen sich zwei miteinander verheiratete Männer ihren Kinderwunsch über eine Ersatzmutterschaft, lassen sich die hierbei entstehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatten zwei Männer, die in den USA eine Ersatzmutter engagiert hatten, die sich eine Eizelle einer anderen US-Amerikanerin einpflanzen ließ. Die Zelle war zuvor mit Samenzellen eines der Männer künstlich befruchtet worden. Nachdem das Kind geboren war, nahm das deutsche Männerpaar es mit nach Deutschland.

Das Finanzamt erkannte die Ausgaben für die Ersatzmutterschaft nicht als außergewöhnliche Belastungen an und wurde darin vom BFH bestätigt. Abzugsfähige Krankheitskosten hätten nicht vorgelegen, weil eine Krankheit ein anormaler regelwidriger Körperzustand sei. Die Kinderlosigkeit der Männer gründete aber gerade nicht auf einem regelwidrigen Zustand, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Die Männer konnten auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, dass der unerfüllte Kinderwunsch bei einem der Partner eine beginnende psychische Erkrankung ausgelöst hatte und diese durch die Ersatzmutterschaft geheilt werden konnte.

Ein von einer Ersatzmutter geborenes Kind kann laut BFH keine medizinisch indizierte Heilbehandlung einer seelischen Erkrankung sein. Eine solche Einordnung ist nicht mit dem Grundrecht des Kindes auf Unantastbarkeit seiner Menschenwürde vereinbar. Würde man das Kind derart einordnen, würde es zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt, das der Linderung einer seelischen Krankheit dient. Zudem würde auch die Ersatzmutter auf ein medizinisches Hilfsmittel reduziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen scheiterte zudem auch daran, dass die Ersatzmutterschaft nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz hierzulande nicht zulässig ist.

Ukraine-Krieg


Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024
Spenden an notleidende Menschen aus der Ukraine sind unter erleichterten Voraussetzungen von der Steuer absetzbar. Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, dass diese Erleichterungen auch im Jahr 2024 anwendbar sind. Somit gelten unter anderem folgende Regelungen fort:

  • Geldspenden: Wer Geld an notleidende Menschen aus der Ukraine spendet, braucht für die Einkommensteuererklärung nur einen vereinfachten Zuwendungsnachweis, und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Selbst wer 5.000 € spendet, muss nur einen Kontoauszug, einen Lastschriftbeleg oder einen Ausdruck aus dem Onlinebanking aufbewahren. Die Spende muss aber auf ein Sonderkonto einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft eingezahlt werden, das für diesen besonderen Zweck (Ukraine-Krise) extra eingerichtet wurde.
  • Spendenaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften wie Sport- oder Musikvereine dürfen finanzielle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eigentlich nur verwenden, wenn sie diese Zwecke laut ihrer Satzung fördern. Wollen sie aber von der Ukraine-Krise Betroffene finanziell unterstützen, dürfen sie ausnahmsweise im Rahmen einer Sonderaktion zu Spenden aufrufen und diese dann unmittelbar einsetzen, ohne ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. Sie haben allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und dies zu dokumentieren.
  • Hilfsaktionen: Ausnahmsweise dürfen steuerbegünstigte Körperschaften auch vorhandene, nicht anderweitig gebundene Mittel ohne Satzungsänderung für die Unterstützung Betroffener einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
  • Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft oder zugunsten eines vom Ukraine-Krieg geschädigten Beschäftigten des Unternehmens, werden diese Lohnteile steuerfrei gestellt.
  • Beihilfen des Arbeitgebers: Steuerlich begünstigt sind auch unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur und Beihilfen des Arbeitgebers an vom Krieg geschädigte Arbeitnehmer.
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Unterstützen Unternehmer vom Krieg in der Ukraine geschädigte Personen, können für ihre Aufwendungen Sponsoringregelungen gelten. Danach ist ein Betriebsausgabenabzug erlaubt, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können.
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