Warum Sie Unterhalt nicht mehr bar zahlen sollten
Außergewöhnliche BelastungenWer anderen Personen Unterhalt zahlt, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen. Seit 2025 gilt jedoch ein Barzahlungsverbot – Unterhaltsbeträge müssen zur steuerlichen Anerkennung per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers geleistet werden.
Eine Ausnahme bilden Sachleistungen, also sogenannter Naturalunterhalt (z. B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung – oder zumindest ein Teil davon – unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dieses Überweisungserfordernis abgesetzt werden.
Unterhaltszahlungen an Ex-Partner können als Ehegattenunterhalt abgesetzt werden. Dies kann der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung oder der nacheheliche Unterhalt sein. Steuerlich absetzen lassen sich diese Ausgaben entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. In beiden Fällen muss jedoch eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung bestehen.
Will man die Unterhaltszahlungen an den oder die Ex als Sonderausgaben geltend machen, lassen sich bis zu 13.805 € von der Steuer absetzen. Dafür müssen jedoch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein: Der Unterhaltsempfänger muss der Vorgehensweise mit einer Unterschrift auf der Anlage U der Einkommensteuererklärung zustimmen. Den erhaltenen Unterhalt muss er in seiner Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte versteuern. Dieses sogenannte Realsplitting lohnt sich nur, wenn die steuerlichen Vorteile durch den Sonderausgabenabzug größer sind als die Steuermehrbelastung beim Empfänger des Unterhalts.
Unterhaltszahlungen für ein Kind sind nur absetzbar, wenn für das Kind kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
Bescheinigung kann Sonderausgabenkürzung abwenden
KrankenkassenbonusViele Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, mit denen sie gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten finanziell belohnen – der Bonus kann 150 € im Jahr oder sogar mehr betragen. Wer zum Beispiel an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, Sport- oder Ernährungsprogramme nutzt, Mitglied im Fitnessstudio ist oder sich impfen lässt, wird mit Sach- oder Geldprämien belohnt. Steuerlich gesehen sind solche Bonuszahlungen jedoch nur bis zu 150 € unbeachtlich. Erhält der Versicherte mehr, muss er dem Finanzamt unter Umständen darlegen, dass es sich um reine Bonusleistungen handelt – und nicht um eine Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert.
Zum Hintergrund: Das Bundesfinanzministerium hatte im Dezember 2021 festgelegt, dass Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen bis zu 150 € nicht als Beitragserstattungen gelten und somit nicht die abziehbaren Sonderausgaben mindern. Die Verwaltungsregelung galt zunächst nur bis zum 31.12.2024, wurde jedoch mittlerweile gesetzlich festgeschrieben und gilt dauerhaft.
Beträgt eine Bonuszahlung mehr als 150 €, mindert der darüber hinausgehende Betrag grundsätzlich den Sonderausgabenabzug, da das Finanzamt zunächst von einer Beitragsrückerstattung ausgeht. Dies kann der Steuerzahler jedoch verhindern, indem er seine Krankenkasse um eine Bescheinigung bittet. Darin sollte bestätigt werden, dass:
- die über 150 € hinausgehenden Bonuszahlungen auf Gesundheitsmaßnahmen entfallen, die nicht im Basisversicherungsschutz enthalten sind oder der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und
- diese Leistungen von der versicherten Person privat finanziert wurden.
Dank einer solchen Bescheinigung bleibt die Bonuszahlung also steuerlich außen vor und mindert nicht die Höhe der Sonderausgaben.
Finanzbehörden weisen anhängige Einsprüche zurück
ErstattungszinsenWenn Steuerzahler eine Steuererstattung vom Finanzamt erhalten, zahlt das Finanzamt zusätzlich Erstattungszinsen – sofern nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres bereits mehr als 15 Monate vergangen sind. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich der Erstattungsbetrag mit 1,8 % pro Jahr. Wer Erstattungszinsen erhält, muss diese im Jahr des Zuflusses als Kapitaleinkünfte (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) versteuern.
In der Vergangenheit wurde in zahlreichen Gerichtsverfahren darüber gestritten, ob diese Besteuerung rechtlich bzw. verfassungsmäßig ist. Sämtliche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind jedoch zugunsten der Finanzverwaltung und damit zulasten der Steuerzahler ausgegangen.
Daraufhin haben die obersten Finanzbehörden der Länder eine Allgemeinverfügung erlassen: Alle am 20.02.2025 anhängigen Einsprüche werden zurückgewiesen, sofern sie sich gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen mit dem Hinweis auf einen Grundrechtsverstoß richten. Ebenso werden am 20.02.2025 anhängige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens zurückgewiesen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung greift regelmäßig zu einer Allgemeinverfügung, um massenhaft anhängige Einsprüche und Anträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, über die bereits abschließend durch den Europäischen Gerichtshof, das Bundesverfassungsgericht oder den Bundesfinanzhof entschieden wurde. Betroffene Einspruchsführer können innerhalb eines Jahres Klage vor dem Finanzgericht erheben.