Tipps und Hinweise für Unternehmer

Kein Umsatz bei Direktverbrauch aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

Energieerzeugung

Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung grundlegend geändert. Auslöser waren mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen die beim Direktverbrauch bisher unterstellte „Hin- und Rücklieferung“ verworfen wurde. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.

Die BFH-Urteile stellen klar: Wird Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) oder Photovoltaikanlagen dezentral erzeugt und direkt verbraucht, liegt keine steuerbare Lieferung vor. Insbesondere wird der sogenannte KWK-Zuschlag für nichteingespeisten Strom nicht als Entgelt für eine Lieferung gewertet. Die frühere Praxis der Finanzverwaltung, wonach in solchen Fällen eine fiktive Hin- und Rücklieferung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber unterstellt wurde, wird ausdrücklich aufgegeben. Auch eine fiktive Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber lehnt der BFH ab. Die bloße Zahlung eines Zuschlags begründet dem- nach keinen Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne.

In Bezug auf die unentgeltliche Wertabgabe von Wärme aus Blockheizkraftwerken oder Biogasanlagen hat der BFH entschieden, dass nicht der durchschnittliche Fernwärmepreis, sondern die Selbstkosten Bemessungsgrundlage sind – vorausgesetzt, es existiert kein Marktpreis. Die Aufteilung der Selbstkosten hat nicht nach der „energetischen Methode“, sondern nach Marktwerten (Marktpreismethode) zu erfolgen.
Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 01.01.2026 ausgeführte Umsätze gilt jedoch eine großzügige Übergangsregelung: So wird es nicht beanstandet, wenn hier noch die alte Regelung angewendet wird (einschließlich Vorsteuerabzug bei fiktiver Rücklieferung). Bei der Direktvermarktung von KWK-Anlagen mit Anspruch auf einen KWK-Zuschlag ist es zulässig, diesen als steuerbares Entgelt zu behandeln, sofern Netzbetreiber und Anlagenbetreiber dies übereinstimmend tun.

Hinweis: Betroffene sollten ihre Prozesse, Verträge und Abrechnungen zeitnah überprüfen und ggf. anpassen, vor allem mit Blick auf die Übergangsfrist bis zum 31.12.2025.

Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Stiftungen in Drittstaaten

Zurechnungsbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Geklagt hatten in Deutschland lebende Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt hatte ihnen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger hatten daher das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung versagte das Finanzamt, da eine solche nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelte.
Der BFH hat den Klägern jedoch recht gegeben. Die Kapitalverkehrsfreiheit gelte auch für Drittstaatensachverhalte. Daher ist die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch auf Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat wie der Schweiz anwendbar.

Hinweis: Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich die Begünstigten von Trusts, die im „Common-Law-Raum“ weit verbreitet sind, ebenfalls auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können.

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