Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Eltern können Unterhaltszahlungen für Kinder über 25 absetzen

Außergewöhnliche Belastungen

Viele Eltern unterstützen ihre erwachsenen Kinder finanziell auch über deren 25. Geburtstag hinaus. Ab dem Zeitpunkt entfallen zwar das Kindergeld, der Kinder- und der Ausbildungsfreibetrag, Eltern können fortan aber von einem anderen Steuervorteil profitieren und ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Das Finanzamt erkennt zurzeit bis zu 12.096 € pro Jahr (1.008 € pro Monat) an. Das sind 312 € mehr als noch im Jahr 2024 und entspricht in etwa dem Unterhaltssatz von 990 €, den Eltern ihren auswärts studierenden Kindern nach der „Düsseldorfer Tabelle“ 2025 zahlen müssen, solange diese nicht verheiratet sind. Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt als Unterhaltsleistungen auch die von den Eltern übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. Eltern sollten daher wissen, dass eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den absetzbaren Unterhaltshöchstbetrag mindern, soweit sie über 624 € pro Jahr (anrechnungsfreier Betrag) hinausgehen. Zu den Einkünften zählen Minijoblöhne, zu den Bezügen das BAföG. Von Arbeitslöhnen geht aber zunächst noch ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 € pro Jahr ab (oder höhere Werbungskosten); von den Bezügen darf eine Kostenpauschale von 180 € abgezogen werden.

Sollen Unterhaltsleistungen abgesetzt werden, darf das Vermögen des Kindes nicht höher als 15.500 € sein („Schonvermögen“). Dieser Betrag kann durch früh eingerichtete Sparpläne für ein Kind schnell erreicht sein. Vom Kind angesparte und nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen zählen jedoch erst nach Ablauf des Kalenderjahres zum eigenen Vermögen.

Eltern müssen den Unterhalt zudem immer für den jeweiligen Monat im Voraus und per Überweisung zahlen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt seit Januar 2025 nicht mehr an. Auch eine übernommene Miete zählt als Unterhalt. Gehört das Kind noch zum Haushalt, können Eltern einfach den Unterhaltshöchstsatz ansetzten, ohne die tatsächlich übernommenen Kosten einzeln nachweisen zu müssen.

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