Gewinnzuschlag von 6 % ist verfassungsgemäß
RücklagenGewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden können auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im selben oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft bzw. hergestellt worden sind. Falls keine solche Übertragung der stillen Reserven erfolgt, kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die innerhalb von vier Jahren (bei Gebäuden: sechs Jahren) durch Anschaffung oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter aufzulösen ist. Betriebe können diese Wirtschaftsgüter also ohne Steuerbelastung veräußern und den Veräußerungserlös steuerlich ungeschmälert zur Neuinvestition nutzen.
Hinweis: Voraussetzung für die Übertragung der stillen Reserven und die Rücklagenbildung ist, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben und die neuen Wirtschaftsgüter ebenfalls zum Anlagevermögen des Betriebs zählen.
Wird nach der Rücklagenbildung nicht fristgerecht reinvestiert, ist bei Auflösung der Rücklage ein Gewinnzuschlag von 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu versteuern, und zwar für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat. Ein Betrieb ist gegen die Höhe dieses Gewinnzuschlags bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen. Nach Ansicht des Klägers ist ein Zuschlag von 6 % pro Jahr angesichts eines strukturellen Niedrigzinsniveaus (im Streitjahr: 2020/2021) nicht mehr realitätsgerecht.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Höhe des Gewinnzuschlags sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber macht Betrieben mit den Regelungen zur steuerschonenden Übertragung bzw. Rücklagenbildung ein Subventionsangebot, das er durch den Gewinnzuschlag schützen darf. Der Zuschlag neutralisiert den Steuerstundungsvorteil, der für Betriebe auch bei einer ausbleibenden Reinvestition eintritt. Er verhindert zugleich eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Rücklage.
Die Höhe des Zuschlags von 6 % darf laut BFH auch in einer Niedrigzinsphase bestehen bleiben, denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, den Zuschlag ausschließlich an der Höhe des zu erzielenden Stundungsvorteils auszurichten. Der Gewinnzuschlag muss weder fremdkapitalmarktkonform noch realitätsgerecht ausgestaltet sein.
Finanzverwaltung äußert sich zu umsatzsteuerlichen Neuerungen
UmsetzungDas Bundesfinanzministerium hat die umsatzsteuerlichen Anpassungen durch mehrere Steuergesetze erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend aktualisiert. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde der Schwellenwert, ab dem Unternehmer Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen, von bisher 1.000 € auf 2.000 € angehoben. Zudem wurde mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 € auf 9.000 € erhöht. Darüber hinaus wurde der bei der Differenzbesteuerung geltende Grenzbetrag von 500 € auf 750 € hochgesetzt.
Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt und gilt für alle Rechnungen, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Somit müssen vor dem 01.01.2017 ausgestellte Rechnungen nicht mehr aufbewahrt werden. Bei Kreditinstituten, Versicherungen und Wertpapierunternehmen gilt dies jedoch erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2026 noch nicht abgelaufen ist. Ausgenommen sind steuerlich relevante Rechnungen (auch solche, die für Vorsteuerberichtigungen bei Immobilien relevant sind), für die eine Aufbewahrungspflicht bis zum Ende der Festsetzungsfrist gilt. Andere umsatzsteuerliche Aufzeichnungen sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren. Die Verwaltungspraxis bei Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer wurde ebenfalls angepasst.
Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Regeln zum Steuerausweis in Gutschriften geändert: Umsatzsteuer kann jetzt auch geschuldet werden, wenn der Steuerausweis in Gutschriften an Nichtunternehmer oder an Unternehmer erfolgt, die die Leistung nicht erbracht haben, sofern nicht unverzüglich widersprochen wird. Bisher galten solche Gutschriften nicht als Rechnung.