Kostenbeteiligung wird bei Singlehaushalten nicht geprüft
Doppelte HaushaltsführungNotwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich auch am Ort der
ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung voraus. Es erfordert des Weiteren eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Bedeutung kommt diesem Tatbestandsmerkmal nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nur zu, soweit der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört – zum Beispiel im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts. Dies folgt schon aus dem Tatbestandsmerkmal „Beteiligung“. Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung „beteiligen“.
Führt der Arbeitnehmer dagegen einen Einpersonenhaushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts (der Lebensführung) laut BFH nicht. Denn die Kosten der Lebensführung eines Einpersonenhaushalts werden denknotwendig von dieser einen Person getragen. Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen – ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken – ist insoweit unerheblich. Im Urteilsfall hatte ein 28-jähriger, auswärts Studierender seine Hauptwohnung in einer separaten Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses eingerichtet. Die Eltern wohnten in der grundrissgleichen Wohnung im Erdgeschoss und ließen ihn mietfrei wohnen. Am Studienort unterhielt der Sohn eine Zweitwohnung.
Hinweis: Dagegen liegt kein eigener Hausstand vor, wenn ein Kind nur in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen.
Datenaustausch mit privater Kranken- und Pflegeversicherung kommt
LohnsteuerabzugZu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehören
- die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflegeversicherung, wenn für diese Beiträge die Voraussetzungen für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss vorliegen, und
- die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflegeversicherung, die – nach Abzug eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses – bei der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale zu berücksichtigen sind.
Beide Lohnsteuerabzugsmerkmale sind grundsätzlich zukunftsgerichtet. Das heißt, es handelt sich um monatliche Beiträge, wie sie vom Versicherungsnehmer zu entrichten sind. Ändert sich die Beitragszahlung, ist in der Regel eine Korrektur oder eine Stornierung durchzuführen.
Der bürokratische Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenkasse- und eine private Pflegepflichtversicherung soll reduziert werden. Ab dem 01.01.2026 wird daher ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den inländischen Unternehmen der privaten Kranken- und der privaten Pflegepflichtversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und den Arbeitgebern durchgeführt. Unter die Mitteilungspflicht fallen Versicherungsunternehmen, die im Inland eine Kranken- oder Pflegevollversicherung anbieten und der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstehen.
Hinweis: Versicherungsunternehmen, die nur Zusatzleistungen privat versichern (z.B. ein Kranken- oder Krankenhaustagegeld), fallen nicht unter die Mitteilungspflicht. Beitragsrückerstattungen werden nicht gemeldet, sondern erst im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung berücksichtigt.