Bei mehreren Antragstellern darf nur eine Gebühr erhoben werden
Verbindliche AUskunftWill ein Steuerzahler rechtssicher abklären lassen, welche steuerlichen Folgen ein noch nicht verwirklichter Sachverhalt (z.B. eine geplante Umstrukturierung) haben wird, kann er eine verbindliche Auskunft bei seinem Finanzamt beantragen. Die Auskunft ist zwar gebührenpflichtig, hat aber den Vorteil, dass sich das Finanzamt an die darin enthaltenen Aussagen bindet. Setzt der Steuerzahler den Sachverhalt später wie angekündigt um, kann er sich im Besteuerungsverfahren also auf die erteilte Auskunft berufen. Die Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft kann gegenüber mehreren Antragstellern nur einmal erhoben werden, wenn die Auskunft ihnen gegenüber einheitlich erteilt wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Streitfall hatten acht an einer Holdinggesellschaft beteiligte Kläger eine Umstrukturierung geplant und das Finanzamt dazu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft gebeten. Es erteilte acht inhaltsgleiche Auskünfte und erließ acht Gebührenbescheide über jeweils 109.736 € (gesetzliche Höchstgebühr). Die Kläger waren demgegenüber der Meinung, dass die Höchstgebühr nicht achtmal, sondern nur einmal angefallen sei.
Der BFH hat ihnen Recht gegeben. Berechnet werden kann nur die einmalige Gebühr; diese schulden alle Antragsteller als Gesamtschuldner. Das Finanzamt hatte dem Antrag, der auf die einheitliche Erteilung der verbindlichen Auskunft gerichtet gewesen war, uneingeschränkt entsprochen. Dass es jedem Kläger einen entsprechenden Bescheid übermittelt hat ändert nach Auffassung des BFH nichts daran, dass in der Sache nur eine einzige verbindliche Auskunft vorliegt.