Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

Dritte wie Arbeitgeber, Banken, Rentenversicherungsträger oder Krankenversicherungen sind dazu verpflichtet, steuerlich erhebliche Daten der Steuerpflichtigen elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln. Im Fall einer unrichtigen Datenübermittlung und einer damit einhergehenden fehlerhaften Steuerfestsetzung kann der Steuerbescheid ohne Einbindung der mitteilungspflichtigen Stelle mittels einer speziellen Korrekturvorschrift (§ 175b AO) geändert werden.

Vor diesem Hintergrund hatte der BFH in seinem Urteil vom 08.09.2021 (Az. X R 5/21) die Rechtfrage zu klären, ob die Änderung eines Steuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen auch dann zulässig ist, wenn die fehlerhafte Berücksichtigung übermittelter Daten auf einem Rechtsanwendungs- bzw. Ermittlungsfehler der Finanzbehörde beruht.

Im Streitfall hatte der Vater (V) als Versicherungsnehmer für seinen Sohn (S) eine private Krankenversicherung abgeschlossen und die Beiträge auch bezahlt. V machte materiell-rechtlich zutreffend die Krankenversicherungsbeiträge in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Die von V getrenntlebende Mutter (M) machte in ihrer Einkommensteuererklärung – ebenfalls zutreffend – keine entsprechenden Sonderausgaben geltend. Basierend auf einem unvollständig übermittelten Datensatz seitens der Krankenkasse (die Identifikationsnummer des V fehlte) wurden bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen M die von ihr nicht geleisteten Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt. Das Finanzamt korrigierte dies kurze Zeit später zu Lasten der Steuerpflichtigen. Dagegen wandte diese ein, dass die einschlägige Korrekturvorschrift nur Änderungen bezüglich derjenigen Inhalte ermögliche, die sich aus der Datenübermittlung selbst ergäben. Es sollten aber gerade keine unbeschränkten Änderungsmöglichkeiten bezüglich weiterer Sachverhaltsannahmen eröffnet werden, weil zugrundeliegende Daten nur teilweise elektronisch übermittelt worden seien. Finanzgericht und BFH widersprachen.

Danach befürwortet der BFH einen weiten Anwendungsbereich der einschlägigen Korrekturvorschrift. Umfasst sind somit auch solche Fälle, bei denen die an die Finanzbehörden übermittelten Daten im weiteren Verlauf nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt werden. Der Begriff „Daten“ meint dabei alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind. Infolgedessen konnten die seitens des Finanzamts unzutreffenderweise als Sonderausgaben berücksichtigten Krankenversicherungsbeiträge nach vollständiger Auswertung der vom Versicherungsträger übermittelten Daten im Nachhinein noch korrigiert werden.

Hinweis:

Dass das Finanzamt im Streitfall den angefochtenen Steuerbescheid zunächst auf eine unzutreffende Korrekturvorschrift stützte, ist unerheblich. Letztlich kommt es allein darauf an, dass der angefochtene Steuerbescheid zum Zeitpunkt seines Ergehens durch eine entsprechende Korrekturvorschrift – wie vorliegend jene des § 175b AO – gedeckt war.

Ergänzend sei darauf verwiesen, dass seit 2019 diese Aufwendungen auch dann als Sonderausgaben bei einem Steuerpflichtigen berücksichtigt werden können, der nicht selbst Versicherungsnehmer ist, wenn er denn als unterhaltspflichtiger Elternteil Bar- oder Sachunterhalt zahlt. Allerdings können entsprechende Versicherungsbeiträge für das Kind nur einmal als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

 

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