Fäl­lig­keits­er­for­der­nis bei wie­der­keh­ren­den Leistungen

Die zeit­li­che Zuord­nung steu­er­re­le­van­ter Sach­ver­hal­te wer­den bei Über­schuss­ein­künf­ten sowie Gewinn­ein­künf­ten mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach dem sog. Zufluss-/Abflussprinzip vor­ge­nom­men. Davon aus­ge­nom­men sind regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men und Aus­ga­ben, die kur­ze Zeit vor oder kur­ze Zeit nach Been­di­gung des Kalen­der­jah­res zuflie­ßen (sog. 10-Tages Zeit­raum). Der BFH ent­schied nun erst­mals in sei­nem Urteil vom 16.02.2022 (Az. X R 2/21), dass es für die wirt­schaft­li­che Zuge­hö­rig­keit der Leis­tung neben der Zah­lung auch auf die Fäl­lig­keit in die­sem Zeit­raum ankommt.

Im Streit­fall ermit­tel­te der Steu­er­pflich­ti­ge sei­nen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für die Mona­te Mai bis Juli 2017 leis­te­te er erst ver­spä­tet am 09.01.2018 und mach­te die Zah­lung als Betriebs­aus­ga­be für 2017 gel­tend. Das Finanz­amt ver­wei­ger­te den Abzug, da die Vor­aus­set­zun­gen für eine abwei­chen­de zeit­li­che Zuord­nung nicht vor­la­gen (§ 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG). Der BFH teil­te die­se Auffassung.

Nach stän­di­ger Recht­spre­chung han­delt es sich bei der Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung übli­cher­wei­se um eine wie­der­keh­ren­de Aus­ga­be. Zwar gehör­ten die Vor­aus­zah­lun­gen wirt­schaft­lich ins Jahr 2017 und der Steu­er­pflich­ti­ge zahl­te sie auch inner­halb kur­zer Zeit nach dem 31.12.2017. Aller­dings waren die Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen nicht kur­ze Zeit vor bzw. nach der Jah­res­wen­de 2017/2018, son­dern weit­aus frü­her fällig.

Nach der Begrün­dung des BFH sol­len mit dem eng begrenz­ten Anwen­dungs­be­reich steu­er­li­che Zufäl­lig­kei­ten ver­mie­den wer­den. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wort­laut der Rege­lung, muss jedoch aus dem Geset­zes­zweck abge­lei­tet wer­den. Andern­falls könn­ten Nach­zah­lun­gen für bereits längst fäl­lig gewor­de­ne Ver­pflich­tun­gen zu einem vom Zeit­punkt der Zah­lung unab­hän­gi­gen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug füh­ren. Eine sol­che Hand­ha­bung wider­sprä­che dem grund­sätz­lich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gel­ten­den Prin­zip der Kas­sen­rech­nung. Wür­de man auf das Fäl­lig­keits­kri­te­ri­um ver­zich­ten, ent­sprä­che die­se Hand­ha­bung den Grund­sät­zen eines Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleichs. Dem­entspre­chend ist es not­wen­dig, dass die Zah­lung auch inner­halb des 10-Tages Zeit­raums vor oder nach Ende des Kalen­der­jah­res der wirt­schaft­li­chen Zuge­hö­rig­keit fäl­lig gewor­den ist.

Hin­weis:

Mit Urteil vom 18.06.2018 (Az. X R 44/16) hat­te der BFH bereits ent­schie­den, dass es bei der Ermitt­lung der Fäl­lig­keit für den 10-Tages-Zeitraum allein auf die gesetz­li­che Fäl­lig­keit ankommt. Even­tu­el­le Ver­län­ge­run­gen nach § 108 Abs. 3 AO, z.B. für die Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen, sind unbe­acht­lich. Aller­dings ist der­zeit noch ein Ver­fah­ren (Az. VIII R 25/20) anhän­gig, das die Pro­ble­ma­tik der Fäl­lig­keit im Zusam­men­hang mit einer Dau­er­frist­ver­län­ge­rung zum Gegen­stand hat.