Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bei klei­nen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bzw. Block­heiz­kraft­wer­ken — Update

Die Finanz­ver­wal­tung hat­te im Juni 2021 eine ertrag­steu­er­li­che Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung zur Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht beim Betrieb klei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bzw. Block­heiz­kraft­wer­ke erlas­sen. Zwi­schen­zeit­lich wur­de die ursprüng­li­che Ver­wal­tungs­an­wei­sung durch das aus­führ­li­che­re BMF-Schreiben vom 29.10.2021 ersetzt.

Wir geben nach­fol­gend einen Über­blick über die Änderungen:

Hin­ter­grund

Der Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder eines Block­heiz­kraft­werks führt ertrag­steu­er­lich zu Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb; dies erfor­dert die jähr­li­che Abga­be einer Gewinn­ermitt­lung im Rah­men der ein­zu­rei­chen­den Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung. Auch wenn der ent­spre­chend dar­aus zu berück­sich­ti­gen­de Gewinn bzw. Ver­lust regel­mä­ßig gering sein dürf­te, bedeu­ten die Erstel­lung von Gewinn­ermitt­lun­gen sowie die Auf­be­rei­tung und Prü­fung von Ergeb­nis­pro­gno­sen zur Beur­tei­lung der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht einen beträcht­li­chen Auf­wand sowohl für den Steu­er­pflich­ti­gen als auch für die Finanz­ver­wal­tung. Daher ermög­licht die Finanz­ver­wal­tung bei Vor­lie­gen der ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen eine pau­scha­le ertrag­steu­er­li­che Frei­stel­lung von

  • klei­nen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (Gesamt­leis­tung aller von einer steu­er­pflich­ti­gen Per­son betrie­be­nen Anla­gen bis max. 10,0 kW/kWp) und
  • klei­nen Block­heiz­kraft­wer­ken (Gesamt­leis­tung bis max. 2,5 kW).

Auf schrift­li­chen Antrag ist dann aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den ohne wei­te­re Prü­fung zu unter­stel­len, dass die Anla­gen ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrie­ben wer­den und damit ertrag­steu­er­lich eine sog. „Lieb­ha­be­rei“ vor­liegt. Ange­sichts der Wahl­mög­lich­keit („auf Antrag“) bleibt es dem Steu­er­pflich­ti­gen aber unbe­nom­men, (wei­ter­hin) eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen nach­zu­wei­sen und ent­spre­chen­de Gewin­ne bzw. Ver­lus­te in sei­ne Ver­an­la­gung einzubeziehen.

Vor­aus­set­zun­gen

Im Ver­gleich zum ursprüng­li­chen BMF-Schreiben ist fest­zu­hal­ten, dass es für die Berech­nung der 10,0 kW/kWp-Grenze auf die Sum­me der instal­lier­ten Leis­tun­gen aller Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ankommt bzw. dass die instal­lier­te elek­tri­sche Gesamt­leis­tung aller Block­heiz­kraft­wer­ke 2,5 kW nicht über­schrei­ten darf. Alle Photovoltaikanlagen/Blockheizkraftwerke bil­den dabei einen ein­zi­gen Betrieb.

Nach der Neu­re­ge­lung ist es jedoch nicht mehr erfor­der­lich, dass sich die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zwin­gend auf einem zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus­grund­stück befin­det. Auch Anla­gen, die sich auf Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern befin­den, kön­nen damit nun­mehr begüns­tigt sein. Die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen müs­sen dafür ganz­jäh­rig vor­lie­gen; ins­be­son­de­re darf der erzeug­te Strom neben der Ein­spei­sung in das öffent­li­che Strom­netz nur in den zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Räu­men ver­braucht werden.

Die unent­gelt­li­che Über­las­sung von Wohn­raum, der Ver­brauch des erzeug­ten Stroms in einem häus­li­chen Arbeits­zim­mer und eine (gele­gent­li­che) Ver­mie­tung mit jähr­li­chen Miet­ein­nah­men bis max. EUR 520 sind unschäd­lich. Lie­gen die jähr­li­chen Miet­ein­nah­men aber über die­ser Frei­gren­ze oder wer­den ein­zel­ne Räu­me des grund­sätz­lich eige­nen Wohn­zwe­cken die­nen­den Gebäu­des zu eigen- oder fremd­be­trieb­li­chen Zwe­cken genutzt, kann die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung nicht in Anspruch genom­men wer­den bzw. ist alter­na­tiv sicher­zu­stel­len, dass ein schäd­li­cher Ver­brauch — bei­spiels­wei­se durch die Ein­rich­tung tech­nisch getrenn­ter Strom­an­schlüs­se — aus­ge­schlos­sen ist.

Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung ist eben­falls nicht anzu­wen­den, wenn die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen, etwa auf­grund von Nut­zungs­än­de­run­gen oder einer Ver­grö­ße­rung der Anla­ge, nicht ganz­jäh­rig vor­lie­gen; der etwa­ige Weg­fall der Vor­aus­set­zun­gen ist dem Finanz­amt schrift­lich mitzuteilen.

Antrag­stel­lung

Der für die Inan­spruch­nah­me der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung erfor­der­li­che Antrag ist beim ört­lich zustän­di­gen Finanz­amt zu stel­len. Beim Betrieb meh­re­rer Anla­gen ist eine Antrag­stel­lung nur für alle Anla­gen ein­heit­lich und nicht ledig­lich für ein­zel­ne Anla­gen mög­lich. Zudem ist die im Rah­men der Neu­re­ge­lung auf­ge­nom­me­ne Antrags­frist zu beachten:

  • Bei Altanla­gen (Inbe­trieb­nah­me nach dem 31.12.2003 und vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.
  • Bei Neu­an­la­gen (Inbe­trieb­nah­me nach dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum Ablauf des Ver­an­la­gungs­zeit­raums zu stel­len, der auf das Jahr der Inbe­trieb­nah­me folgt.

Die Antrag­stel­lung wirkt jedoch nicht nur für das aktu­el­le Jahr, son­dern auch für alle nach­fol­gen­den sowie für alle noch offe­nen (änder­ba­ren) Jah­re. Es soll­te daher geprüft wer­den, ob die Beschei­de für frü­he­re Jah­re, die etwa­ige Ver­lus­te aus dem Betrieb der Anla­ge umfas­sen, alle­samt bestands­kräf­tig und nicht mehr änder­bar sind. Besteht z.B. noch ein Vor­be­halt der Nach­prü­fung (§ 164 AO) bzw. eine Vor­läu­fig­keit (§ 165 AO) oder ist ein Ein­spruch anhän­gig, wird das Finanz­amt den ent­spre­chen­den Bescheid noch ändern und einen bis­her aner­kann­ten Ver­lust nicht mehr berücksichtigen.

Aus­ge­för­der­te Photovoltaikanlagen

Sog. aus­ge­för­der­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genom­men wur­den, kön­nen frü­hes­tens nach 20-jähriger Betriebs­dau­er zur steu­er­lich unbe­acht­li­chen sog. Lieb­ha­be­rei über­ge­hen. Der Antrag wirkt in die­sen Fäl­len erst für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum (bis zum 31.12. die­ses Ver­an­la­gungs­zeit­raums kann der Antrag auch gestellt wer­den), der auf jenen folgt, in dem letzt­ma­lig die garan­tier­te Ein­spei­se­ver­gü­tung gewährt wur­de, und für alle Fol­ge­jah­re, aber expli­zit nicht für Vor­jah­re. Liegt der Zeit­punkt der letzt­ma­lig garan­tier­ten Ein­spei­se­ver­gü­tung bereits deut­lich in der Ver­gan­gen­heit, soll­te der Antrag nach unse­rem Dafür­hal­ten – wie für ande­re Altanla­gen auch — bis spä­tes­tens zum 31.12.2022 gestellt wer­den kön­nen. Etwa­ige im Zeit­punkt des Über­gangs zur Lieb­ha­be­rei bestehen­de stil­le Reser­ven sind nach den Vor­ga­ben des BMF-Schreibens mit EUR 0 zu bewerten.

Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten

Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung kann nicht nur von natür­li­chen Per­so­nen, son­dern auch von Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten in Anspruch genom­men wer­den. Im Rah­men der Antrag­stel­lung ist es aus­rei­chend, wenn der erzeug­te Strom in das öffent­li­che Strom­netz ein­ge­speist und dane­ben von min­des­tens einem Mit­un­ter­neh­mer pri­vat zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wird. Es ist damit nicht erfor­der­lich, dass ein „Eigen­ver­brauch“ des Stroms durch alle Mit­un­ter­neh­mer stattfindet.

Umsatz­steu­er

Die umsatz­steu­er­li­chen Pflich­ten für eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge bzw. ein Block­heiz­kraft­werk blei­ben trotz Inan­spruch­nah­me der aus­schließ­lich ertrag­steu­er­lich gel­ten­den Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung unver­än­dert bestehen; Erleich­te­run­gen gewährt inso­weit die sog. Kleinunternehmerregelung.

Hin­weis:

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­ver­wal­tung nun in stär­ke­rem Umfang ein Augen­merk auf die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht vor allem bei neu instal­lier­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen haben wird. Weist der Steu­er­pflich­ti­ge trotz i.d.R. gerin­ger Ein­spei­se­ver­gü­tun­gen sei­ne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nach, kann er (Anlauf-)Verluste steu­er­min­dernd gel­tend machen. Er ist dann aber an die­se Ent­schei­dung gebun­den und kann die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung in spä­te­ren Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men nicht mehr in Anspruch nehmen.