Zur Nut­zungs­dau­er von Com­pu­ter­hard­ware und Software

Das BMF hat sein Schrei­ben vom 26.02.2021 zur Nut­zungs­dau­er von Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung mit Schrei­ben vom 22.02.2022 über­ar­bei­tet und stellt damit eine Rei­he von zuvor bestehen­der Unge­nau­ig­kei­ten klar.

Wie auch schon nach dem bis­he­ri­gen BMF-Schreiben kann für Com­pu­ter­hard­ware sowie Betriebs- und Anwen­der­soft­ware eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von einem Jahr zu Grun­de gelegt wer­den. Ent­spre­chend den aktua­li­sier­ten Aus­füh­run­gen des BMF unter­lie­gen die betrof­fe­nen Wirt­schafts­gü­ter dabei — unter Her­an­zie­hung der all­ge­mei­nen Grund­sät­ze zur erfah­rungs­ge­mäß geschätz­ten betriebs­ge­wöhn­li­chen Nut­zungs­dau­er — der regel­mä­ßi­gen Abschrei­bung i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG. Dies hat letzt­lich zur Fol­ge, dass der Steu­er­pflich­ti­ge vom Ansatz der ein­jäh­ri­gen Nut­zungs­dau­er auch abwei­chen oder sich für ande­re Abschrei­bungs­me­tho­den ent­schei­den kann.

Die Abschrei­bung für die betrof­fe­nen Wirt­schafts­gü­ter beginnt in jedem Fall erst mit der Anschaf­fung oder Fer­tig­stel­lung; das BMF bean­stan­det es aber nicht, wenn die Abschrei­bung im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung in vol­ler Höhe vor­ge­nom­men und somit vom Grund­satz der monats­ge­nau­en Auf­tei­lung abge­se­hen wird. Die betrof­fe­nen Wirt­schafts­gü­ter sind zwin­gend in die für das Anla­ge­ver­mö­gen zu füh­ren­den Bestands­ver­zeich­nis­se aufzunehmen.

Die Mög­lich­keit, eine kür­ze­re – also die ein­jäh­ri­ge — betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er zu Grun­de zu legen, stellt zudem weder eine beson­de­re Form der Abschrei­bung noch eine neue Abschrei­bungs­me­tho­de oder Sofort­ab­schrei­bung dar. In die­sem Zusam­men­hang kon­kre­ti­siert das BMF auch, dass die Anwen­dung der kür­ze­ren Nut­zungs­dau­er – gem. Wort­laut mit „kann“ for­mu­liert – nicht als ein steu­er­li­ches Wahl­recht i.S.d. § 5 Abs. 1 EStG zu ver­ste­hen ist.

Hin­weis:

Das BMF bemüht sich mit sei­nen Erläu­te­run­gen, die im Vor­jahr – ggf. vor­schnell — ver­öf­fent­lich­ten Rege­lun­gen zur ein­jäh­ri­gen Nut­zungs­dau­er für Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware sys­tem­kon­form ein­zu­ord­nen. Aller­dings ver­bleibt es letzt­lich doch bei einem Wahl­recht, da von der ein­jäh­ri­gen betriebs­ge­wöhn­li­chen Nut­zungs­dau­er zuguns­ten einer ande­ren Abschrei­bungs­me­tho­de abge­wi­chen wer­den darf. Wei­ter­hin ist zu beach­ten, dass auch das aktua­li­sier­te BMF-Schreiben kei­ne Bedeu­tung für die Han­dels­bi­lanz hat, so dass ent­spre­chen­de Buch­wert­dif­fe­ren­zen zwi­schen Handels- und Steu­er­bi­lanz zur Berech­nung von pas­si­ven laten­ten Steu­ern bei mit­tel­gro­ßen und gro­ßen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten führen.