Bun­des­rat bil­ligt Umset­zung der EU-Umwandlungsrichtlinie

Nach der Ver­ab­schie­dung im Bun­des­tag am 20.01.2023 hat das Gesetz zur Umset­zung der Umwand­lungs­richt­li­nie (UmRUG) in der heu­ti­gen (10.02.2023) Bun­des­rats­sit­zung die letz­te Hür­de genom­men. Die Ver­kün­dung und folg­lich das Inkraft­tre­ten am Fol­ge­tag dürf­te in der nächs­ten Woche erfolgen.

Das UmRUG setzt die EU-Richtlinie zu grenz­über­schrei­ten­den Umwand­lun­gen, Ver­schmel­zun­gen und Spal­tun­gen um und ent­hält auch wesent­li­che Ände­run­gen für natio­na­len Umwandlungen.

Grenz­über­schrei­ten­de Umwandlungen

Bis­her war nur die grenz­über­schrei­ten­de Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gesetz­lich gere­gelt. Rege­lun­gen zu ande­ren Umwand­lungs­vor­gän­gen, wie grenz­über­schrei­ten­de Spal­tun­gen oder grenz­über­schrei­ten­de Form­wech­sel sah das deut­sche Umwand­lungs­ge­setz nicht vor. Nach der EuGH-Rechtsprechung waren die­se nicht gere­gel­ten Umwand­lungs­vor­gän­ge auf­grund der Nie­der­las­sungs­frei­heit (Art. 49, Art. 54 AEUV) den­noch zuläs­sig und mög­lich. Die­ser Zustand führ­te aber in der Pra­xis zur Umset­zungs­un­si­cher­hei­ten und Unklar­hei­ten, die ins­be­son­de­re auf die unter­schied­li­che Aus­ge­stal­tung grenz­über­schrei­ten­der Umwand­lun­gen in den Rechts­ord­nun­gen der Mit­glieds­staa­ten zurück­zu­füh­ren war. Mit dem Ziel, den Bin­nen­markt und damit den Wett­be­werb, die Pro­duk­ti­vi­tät und das Wirt­schafts­wachs­tum zu stär­ken, wur­den die grenz­über­schrei­ten­den Umwand­lun­gen euro­pa­weit har­mo­ni­siert, in Deutsch­land durch das UmRUG.

Im Zusam­men­hang mit der Ein­füh­rung des Rechts­rah­mens für grenz­über­schrei­ten­de Spal­tun­gen und Form­wech­sel wer­den auch die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen für grenz­über­schrei­ten­de Ver­schmel­zun­gen novel­liert. So bedeu­tet die Ein­füh­rung eines rechts­si­che­ren euro­pa­weit kom­pa­ti­blen Ver­fah­ren der digi­ta­len Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen den betei­lig­ten Han­dels­re­gis­tern eine deut­li­che Ver­schlan­kung der Pro­zes­se für grenz­über­schrei­ten­de Umwandlungen.

Vom Anwen­dungs­be­reich des UmRUG sind zwar ledig­lich Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten erfasst. Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, die nicht mehr als 500 Arbeit­neh­mern hat, kann aller­dings wei­ter­hin auf­neh­men­de Gesell­schaft sein. Sons­ti­ge Umwand­lun­gen von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sind aber durch Beru­fung auf die Nie­der­las­sungs­frei­heit möglich.

Bei grenz­über­schrei­ten­den Umwand­lun­gen prüft das Gericht des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers vor Ertei­lung der Umwand­lungs­be­schei­ni­gung sämt­li­che in sei­nem Bereich lie­gen­den Aspek­te abschlie­ßend, ins­be­son­de­re den Schutz der Gläu­bi­ger und Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter. Das Gericht des auf­neh­men­den Rechts­trä­gers prüft dann nur noch die in des­sen Bereich lie­gen­den Aspek­te, wozu auch der Schutz der Mit­be­stim­mung gehört. Die­se kla­re Auf­ga­ben­ver­tei­lung ist eine deut­li­che Ver­fah­rens­ver­ein­fa­chung, da die­se Aspek­te in der Ver­gan­gen­heit zum Teil mehr­fach geprüft wurden.

Die wesent­li­chen Rege­lun­gen des UmRUG

Schutz der Gesellschafter

Die Rech­te der Gesell­schaf­ter, gegen Bar­ab­fin­dung aus der Gesell­schaft aus­zu­tre­ten und einen Anspruch auf Ver­bes­se­rung des Umtausch­ver­hält­nis­ses gel­tend zu machen, bestehen nun bei allen For­men der grenz­über­schrei­ten­den Umwandlung.

Bei Wirk­sam­wer­den der Umwand­lung führt die Annah­me des Bar­ab­fin­dungs­an­ge­bots zum Aus­schei­den des Gesell­schaf­ters aus der Gesell­schaft von Geset­zes wegen, so dass die­ser bei grenz­über­schrei­ten­den Umwand­lun­gen nicht gegen sei­nen Wil­len Gesell­schaf­ter der Ziel­ge­sell­schaft ist. Bei natio­na­len Umwand­lun­gen bleibt es hin­ge­gen bei der bis­he­ri­gen, zeit­lich schlan­ke­ren Austrittslösung.

Der Anspruch auf Ver­bes­se­rung des Umtausch­ver­hält­nis­ses besteht sowohl bei natio­na­len als auch bei grenz­über­schrei­ten­den Umwand­lun­gen und zwar künf­tig nicht nur für die Anteils­in­ha­ber des über­tra­gen­den, son­dern auch für die Anteils­in­ha­ber des über­neh­men­den Rechts­trä­gers. Durch die­se Ver­ein­heit­li­chung haben alle Gesell­schaf­ter nur noch die Mög­lich­keit, das Umtausch­ver­hält­nis im Spruch­ver­fah­ren über­prü­fen zu las­sen, kön­nen aber die Umwand­lung nicht mehr ver­hin­dern oder verzögern.

Neu ist die Mög­lich­keit, bei Akti­en­ge­sell­schaf­ten im Umwand­lungs­plan bzw. ‑ver­trag vor­zu­se­hen, dass die Ver­bes­se­rung des Umtausch­ver­hält­nis­ses durch Aus­ga­be von Akti­en erfüllt wird.

Schutz der Gläubiger

Erst­mals gibt es einen EU-weiten Min­dest­stan­dard für den Gläu­bi­ger­schutz. Gläu­bi­ger haben einen Anspruch auf Sicher­heits­leis­tung, damit durch die Umwand­lung ihr Anspruch nicht gefähr­det wer­den kann. Die Gel­tend­ma­chung die­ses Anspru­ches erfolgt vor einem zen­tra­len natio­na­len Gericht­stand der jewei­li­gen Gesell­schaft. Erst wenn sicher­ge­stellt ist, dass kein Gläu­bi­ger Ansprü­che auf Sicher­heits­leis­tung gel­tend gemacht hat oder die Sicher­heits­leis­tung erfolgt ist, erteilt das Han­dels­re­gis­ter die Umwandlungsbescheinigung.

Schutz der Arbeitnehmer

Der Schutz der Arbeit­neh­mer ist ein zen­tra­ler Bestand­teil des UmRUGs und wird zum einen durch Informations- und Kon­sul­ta­ti­ons­rech­te für Betriebs­rä­te und Arbeit­neh­mer gewähr­leis­tet, aber auch durch detail­lier­te Schutz­re­ge­lun­gen zum Mit­be­stim­mungs­recht. Wie bei der Wand­lung in eine SE erfolgt eine Ver­hand­lung über das zukünf­ti­ge Mit­be­stim­mungs­recht und die Fort­gel­tung des Sta­tus Quo bei Schei­tern der Ver­hand­lung. Neue­rung gegen­über der SE-Lösung ist jedoch, dass die Ver­hand­lungs­pflicht schon bei Errei­chen von 400 Arbeit­neh­mern ein­tritt. Auch kann durch pro­ak­ti­ves Anwen­den der Auf­fang­lö­sung der Ver­hand­lungs­pro­zess abge­kürzt werden.

Flan­kiert wird der Schutz der Arbeit­neh­mer auch durch die Miss­brauchs­prü­fung sei­tens des Han­dels­re­gis­ters. Hier hat der Gesetz­ge­ber Stan­dard­miss­brauchs­in­di­zi­en aus dem Arbeits­recht defi­niert. In Miss­brauchs­fäl­len darf das Han­dels­re­gis­ter die Umwand­lungs­be­schei­ni­gung nicht erteilen

Ver­fah­rens­er­leich­te­rung für alle Umwandlungen

Bei Umwand­lun­gen sind im gesetz­li­chen Regel­fall in einem Bericht die Aus­wir­kun­gen der Umwand­lun­gen für die Gesell­schaf­ter und Arbeit­neh­mer dar­zu­stel­len. Durch das UmRUG wer­den nun mehr Fäl­le (ins­be­son­de­re Kon­zern­sach­ver­hal­te) defi­niert, in denen der Bericht ent­behr­lich ist. Zukünf­tig kön­nen auch Anteils­in­ha­ber nur einer betei­lig­ten Gesell­schaft wirk­sam auf den Bericht ihrer Gesell­schaft ver­zich­ten. Dies gilt auch für natio­na­le Umwandlungen.

Fazit

Das UmRUG schafft deut­li­che Ver­bes­se­run­gen für grenz­über­schrei­ten­de als auch natio­na­le Umwand­lun­gen. Gera­de grenz­über­schrei­ten­de Umwand­lun­gen wer­den durch eine stär­ke­re Stan­dar­di­sie­rung ver­schlankt und dürf­ten damit wei­ter an Bedeu­tung zuneh­men. Wün­schens­wert bleibt, bei einer wei­te­ren Novel­lie­rung auch die grenz­über­schrei­ten­den Umwand­lun­gen von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zu erfas­sen, da die­se im Zuge der Nie­der­las­sungs­frei­heit ohne­hin mög­lich sind, ohne dass ein Ver­fah­ren vor­ge­se­hen ist.