Das Min­dest­lohn­an­pas­sungs­ge­setz: Ände­run­gen seit 1. Okto­ber 2022

Am 30.06.2022 wur­de das „Gesetz zur Erhö­hung des Schut­zes durch den gesetz­li­chen Min­dest­lohn und zu Ände­run­gen im Bereich der gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung“ im Bun­des­ge­setz­blatt amt­lich ver­kün­det. Wir stel­len die sich dar­aus erge­ben­den wesent­li­chen Ände­run­gen mit Wir­kung seit 01.10.2022 vor:

Min­dest­lohn

Die Erhö­hung des Min­dest­lohns zum 01.10.2022 auf EUR 12,00 brut­to pro Zeit­stun­de ist all­ge­mein bekannt. Die­se Min­dest­lohn­grö­ße wird bis zum 31.12.2023 Bestand haben. Für die Zeit danach sol­len tur­nus­ge­mä­ße Anpas­sun­gen wie­der auf Vor­schlag der sog. Min­dest­lohn­kom­mis­si­on, in der Arbeit­ge­ber und Gewerk­schaf­ten ver­tre­ten sind, erfolgen.

Als Fol­ge­än­de­rung wer­den die für die Aus­nah­men von den Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten gel­ten­den Ent­gelt­be­trä­ge bei Beschäf­ti­gung in den im Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz genann­ten Wirt­schafts­zwei­gen (nach der sog. Min­dest­lohn­do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten­ver­ord­nung) ange­passt. So ist die Doku­men­ta­ti­on ent­behr­lich, wenn das ver­ste­tig­te regel­mä­ßi­ge Monats­ent­gelt ent­we­der brut­to EUR 4.176 (bis 30.09.2022: EUR 2.958) oder bei nach­weis­li­cher Zah­lung für die letz­ten vol­len zwölf Mona­te brut­to EUR 2.784 (bis 30.09.2022: EUR 2.000) überschreitet.

Mini-Jobs

Die Anhe­bung des Min­dest­lohns wirkt sich auch auf die gering­fü­gig ent­lohn­te Beschäf­ti­gung im Rah­men sog. Mini-Jobs (bis­lang auch 450-Euro-Jobs genannt) aus. Die bis­her sta­tisch gefass­te Gering­fü­gig­keits­gren­ze wird künf­tig unter Zugrun­de­le­gung einer Wochen­ar­beits­zeit von zehn Stun­den und ent­spre­chend der Ent­wick­lung des Min­dest­lohns dyna­misch aus­ge­stal­tet. Sie wird nach Geset­zes­wort­laut berech­net, indem der Min­dest­lohn mit 130 ver­viel­facht, durch drei geteilt und auf vol­le Euro abge­run­det wird. Zum 01.10.2022 ergibt sich mit­hin eine Gering­fü­gig­keits­gren­ze mit einem monat­li­chen Arbeits­ent­gelt i.H.v. EUR 520,00.

So ist künf­tig eine gering­fü­gig ent­lohn­te Beschäf­ti­gung mit einer Wochen­ar­beits­zeit von bis zu zehn Stun­den unter Min­dest­lohn­be­din­gun­gen auch dann unver­än­dert mög­lich, wenn der Min­dest­lohn steigt. Arbeit­ge­ber müs­sen also nicht mehr prü­fen, ob sich durch eine Anhe­bung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns Ände­rungs­be­darf in Bezug auf den sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus eines Mini-Jobs ergibt.

Das regel­mä­ßi­ge Über­schrei­ten der Gering­fü­gig­keits­gren­ze führt wie gehabt zur Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht, ggf. im Rah­men eines sog. Midi-Jobs. Aller­dings wird die bis­her ledig­lich in den sog. Geringfügigkeits-Richtlinien der Spit­zen­ver­bän­de der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger ver­an­ker­te Mög­lich­keit eines gele­gent­li­chen und unvor­her­seh­ba­ren Über­schrei­tens der Ent­gelt­gren­ze für eine gering­fü­gig ent­lohn­te Beschäf­ti­gung nun­mehr — in stren­ge­rer Form — gesetz­lich gere­gelt. Ein unvor­her­seh­ba­res und damit für den Mini-Job unschäd­li­ches Über­schrei­ten der Gering­fü­gig­keits­gren­ze liegt danach vor, wenn die­se inner­halb eines Zeit­jah­res in nicht mehr als zwei Kalen­der­mo­na­ten (bis­her, nach den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26.07.2021: drei Kalen­der­mo­na­te) um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Gering­fü­gig­keits­gren­ze (bis­her: kei­ne Betrags­ober­gren­ze) über­schrit­ten wird.

Midi-Jobs

Die Ent­geltspan­ne für sog. Midi-Jobs im Über­gangs­be­reich steigt von der­zeit EUR 450,01 bis EUR 1.300 auf EUR 520,01 bis EUR 1.600 monatlich.

Für bereits vor dem 01.10.2022 begon­ne­ne Beschäf­ti­gun­gen mit einem regel­mä­ßi­gen Monats­ent­gelt von EUR 450,01 bis EUR 520,00 sind Bestands­schutz­re­ge­lun­gen in der Kranken‑, Pflege- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung bis zum 31.12.2023 vor­ge­se­hen. Hier­durch wird die­ser Beschäf­ti­gungs­grup­pe ein gleich­blei­ben­der Sozi­al­ver­si­che­rungs­schutz zuge­stan­den, den sie ande­ren­falls bei Ein­grup­pie­rung als Mini-Jobber ver­lie­ren wür­den. Optio­nal kön­nen sich die­se Beschäf­tig­ten auch von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht befrei­en las­sen, bei­spiels­wei­se weil sie ander­wei­tig für den Krank­heits­fall abge­si­chert sind. Hier­für ist ein Antrag bei der Agen­tur für Arbeit zu stel­len. Die Befrei­ung wirkt rück­wir­kend auf den 01.10.2022, wenn sie bis zum 31.12.2022 bean­tragt wird. Erfolgt die Antrag­stel­lung zu einem spä­te­ren Zeit­punkt, wirkt sie vom Beginn des auf die Antrag­stel­lung fol­gen­den Kalen­der­mo­nats an.

Des Wei­te­ren wird die For­mel zur Ent­las­tung der Beschäf­tig­ten im Über­gangs­be­reich ab dem 01.10.2022 so geän­dert, dass der Belas­tungs­sprung im Bei­trags­recht beim Über­gang in eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung künf­tig ent­fällt. Gleich­zei­tig wird eine neue For­mel zur Berech­nung der Arbeitgeber- und Arbeit­neh­mer­an­tei­le betref­fend die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ein­ge­führt. Mit der Neu­re­ge­lung wird der Arbeit­ge­ber­bei­trag im unte­ren Über­gangs­be­reich erhöht und glei­tend von 28 % auf den regu­lä­ren Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag von i.d.R. 19,975 % abge­schmol­zen. Somit wer­den die Arbeit­ge­ber am unte­ren Ende des Über­gangs­be­reichs im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Rege­lung stär­ker belas­tet, wäh­rend die Arbeit­neh­mer im Gegen­zug ent­las­tet wer­den; am obe­ren Ende des Über­gangs­be­reichs gleicht sich die Bei­trags­last an den regu­lär zu leis­ten­den Bei­trag an.