Kon­troll­ge­büh­ren bei Ver­stoß gegen Parkplatz-Nutzungsbedingungen mehrwertsteuerpflichtig

Scha­dens­er­satz– und Straf­zah­lun­gen füh­ren nach aktu­el­ler Ver­wal­tungs­mei­nung nicht zu einem umsatz­steu­er­ba­ren Vor­gang. Sie wer­den nicht geleis­tet, weil der Leis­ten­de eine Lie­fe­rung oder Dienst­leis­tung erhal­ten hat, son­dern weil er nach Gesetz oder Ver­trag für den Scha­den und sei­ne Fol­gen ein­zu­ste­hen hat. Bei­spiel­haft für sol­che „ech­ten“ Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen sind Kon­ven­tio­nal­stra­fen, die geleis­tet wer­den, weil der Unter­neh­mer, der sich zu einer Lie­fe­rung oder Dienst­leis­tung ver­pflich­tet hat, zu spät oder all­ge­mein nicht ver­trags­ge­mäß leis­tet. Schwie­ri­ger gestal­tet sich die Abgren­zung zwi­schen nicht steu­er­ba­rem Scha­dens­er­satz zu steu­er­ba­rem Ent­gelt bei ande­ren Ausgleichs‑, Entschädigungs- und Stor­no­kos­ten. Im Ein­zel­fall, so hat es die EuGH-Rechtsprechung in der Ver­gan­gen­heit gezeigt, kön­nen ent­spre­chen­de Zah­lun­gen als steu­er­ba­res Ent­gelt ein­ge­stuft wer­den (vgl. EuGH, Urtei­le v. 23.12.2015 – C‑250/14, Air France-KLM/Ministère des Finan­ces et des Comp­tes publics; v. 22.11.2018 – C‑295/17, MEO – Ser­vi­ços de Comu­ni­ca­ções e Mul­ti­mé­dia SA/Autoridade Tri­bu­tá­ria e Aduanei­ra; v. 11.6.2020 – C‑43/19, Voda­fone Por­tu­gal – Comu­ni­ca­ções Pes­so­ais SA/Autoridade Tri­bu­tá­ria e Aduaneira).

Mit aktu­el­lem Urteil vom 20. Janu­ar 2022 hat der EuGH in der Rechts­sa­che C‑90/20 — „Apcoa Par­king Dan­mark A/S“ ent­schie­den, dass soge­nann­te Kon­troll­ge­büh­ren, die vom Betrei­ber eines Park­hau­ses wegen Ver­sto­ßes gegen die Park­vor­schrif­ten erho­ben wer­den, als zusätz­li­ches Ent­gelt für die Park­platz­über­las­sung zu qua­li­fi­zie­ren sind und daher der Mehr­wert­steu­er unterliegen.

Apcoa Par­king Dan­mark A/S (nach­fol­gend: Apcoa), die Klä­ge­rin im Aus­gangs­ver­fah­ren, ist eine Gesell­schaft däni­schen Rechts. Sie betreibt Park­plät­ze, die sie im Ein­ver­neh­men mit den Grund­stücks­ei­gen­tü­mern an Kraft­fah­rer ver­mie­tet. Im Rah­men ihrer Ver­mie­tungs­tä­tig­keit legt Apcoa die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) für die Nut­zung der öffent­lich frei zugäng­li­chen Park­flä­chen fest und regelt dar­in z.B. Bestim­mun­gen über die Ent­gelt­er­he­bung und die Park­höchst­dau­er. An der Park­platz­ein­fahrt wer­den Par­ken­de aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Pri­vat­recht gilt und bei einem Ver­stoß gegen die ent­spre­chen­den Park­vor­schrif­ten eine Kon­troll­ge­bühr erho­ben wird. Die Kon­troll­ge­bühr beträgt 510 däni­sche Kro­nen (ent­spricht unge­fähr 70 Euro) und fällt bei ent­spre­chen­den Ver­stö­ßen zusätz­lich zum Park­ent­gelt an. In Sum­me tra­gen die Kon­troll­ge­büh­ren in etwa zu einem Drit­tel der jähr­li­chen Gesamt­ein­nah­men von Apcoa bei. Strit­tig ist, ob die Kon­troll­ge­büh­ren Ent­gelt für eine erbrach­te Dienst­leis­tung, hier die Über­las­sung von Park­plät­zen, darstellen.

Eine Dienst­leis­tung gegen Ent­gelt liegt nach den all­ge­mei­nen (uni­ons­recht­li­chen) Grund­sät­zen vor, wenn zwi­schen dem Leis­ten­den und dem Leis­tungs­emp­fän­ger ein Rechts­ver­hält­nis besteht, in des­sen Rah­men gegen­sei­ti­ge Leis­tun­gen aus­ge­tauscht wer­den, wobei die von dem Leis­ten­den emp­fan­ge­ne Ver­gü­tung den tat­säch­li­chen Gegen­wert für die erbrach­te Dienst­leis­tung bil­det. Das ist dann der Fall, wenn zwi­schen den erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen und dem erhal­te­nen Gegen­wert ein unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang besteht (u.a. EuGH-Urteil in der Rs. C‑21/20 – „Bal­gars­ka nat­sio­nal­na tele­vi­zia“, Rz. 31).

Die­ser gefor­der­te „enge Zusam­men­hang“ zwi­schen Leis­tung und Gegen­leis­tung sieht der EuGH bereits dann als gege­ben an, wenn sich zwei Leis­tun­gen gegen­sei­tig bedin­gen, also wenn eine Leis­tung nur unter der Bedin­gung erbracht wird, dass auch die ande­re Leis­tung ver­wirk­licht wird. Im zu ent­schei­den­den Fall ent­ste­hen die Kon­troll­ge­büh­ren nur dann, wenn auch tat­säch­lich ein Park­platz zur Ver­fü­gung gestellt wird. Dabei erbringt Apcoa gegen­über den Par­ken­den eine Dienst­leis­tung unab­hän­gig davon, ob die­se die Park­plät­ze ver­trags­wid­rig nut­zen. Mit der Zustim­mung der AGB erklärt sich der Par­ken­de ja gera­de mit der Erhe­bung von Kon­troll­ge­büh­ren durch Apcoa ein­ver­stan­den. Auf­grund die­ser Umstän­de des Sach­ver­halts bejaht der EuGH vor­lie­gend den engen Zusam­men­hang zwi­schen der Erhe­bung der Kon­troll­ge­bühr und der Bereit­stel­lung der Park­plät­ze und zählt zum Ent­gelt alles, was der Par­ken­de auf­zu­wen­den hat, um den Park­platz nut­zen zu kön­nen (somit auch die Kon­troll­ge­büh­ren). Dem­entspre­chend unter­lie­gen auch die Kon­troll­ge­büh­ren der Umsatz­steu­er. Dass die Kon­troll­ge­bühr nach natio­na­lem, hier däni­schem Recht, als Buß­geld qua­li­fi­ziert wird, ist für die umsatz­steu­er­li­che Ein­ord­nung uner­heb­lich, da es auf die uni­ons­recht­li­che und nicht die natio­na­le Betrach­tung ankommt.

Hin­weis:

Es bleibt abzu­war­ten, wie die deut­sche Finanz­ver­wal­tung auf das EuGH-Urteil reagie­ren wird. Es spricht viel dafür, dass die deut­sche Finanz­ver­wal­tung dem Trend in der Recht­spre­chung, Ausgleichs- und Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen ver­mehrt als steu­er­ba­res Ent­gelt ein­zu­stu­fen, fol­gen wird. Dies wird dazu füh­ren, dass in einer Viel­zahl von Fäl­len Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen neu zu beur­tei­len sind. Rechts­an­wen­der soll­ten zum jet­zi­gen Zeit­punkt an Umsatzsteuer-Klauseln den­ken, um in strit­ti­gen Fäl­len (nicht steu­er­ba­rer Scha­dens­er­satz vs. Leis­tungs­ent­gelt) Umsatz­steu­er­ri­si­ken zuvorzukommen.