Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebereich

Der Klimaschutz im Gebäudebereich hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Angesichts der Notwendigkeit nachhaltiger Lösungen und der gesetzlichen Verpflichtung wird nun die Rechnungslegung im Zusammenhang mit Gebäuden überdacht. Aus diesem Grund steht der Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: „Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz“ (IDW ERS IFA 1 n.F.) zur Diskussion. Diese Stellungnahme soll klare Richtlinien für die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz liefern.
Gemäß § 255 Abs. 2 S.1 HGB sind Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren, wenn die Herstellung eines Vermögensgegenstands, die Erweiterung eines Vermögensgegenstands oder eine wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands vorliegt, die über dessen ursprünglichen Zustand hinausgeht.

Eine Erweiterung eines Gebäudes liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen durchgeführt werden, um das Gebäude in Bezug auf seine Größe, sein Volumen oder seine Fläche zu vergrößern. Dies kann auch der Fall sein, wenn neue Bestandteile mit bisher nicht vorhandenen Funktionen nachträglich eingebaut werden. Ein Beispiel hierfür ist die Installation einer Photovoltaikanlage. Wenn die Photovoltaikanlage für das gesamte Gebäude und einen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestimmt ist oder eine Einbaupflicht besteht, wird dies als Erweiterung des Gebäudes betrachtet. Dies gilt auch dann, wenn der erzeugte Photovoltaikstrom ausschließlich oder überwiegend im Gebäude genutzt wird.

Eine wesentliche Verbesserung eines Gebäudes liegt vor, wenn die Nutzungsdauer des Gebäudes deutlich verlängert oder dessen Qualität erheblich verbessert wird. Die Nutzungsdauer und Qualität des Gebäudes müssen über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen. Die Beurteilung der Verbesserung der Gebäudequalität basiert auf der grundlegenden Rechtsprechung des Neunten Senats des BFH. Die Ausstattung spielt jedoch ebenfalls eine wichtige Rolle. Wenn beispielsweise durch bauliche Maßnahmen der Standard in mindestens drei zentralen Bereichen der Ausstattung verbessert wird, kann dies als wesentliche Verbesserung angesehen werden. Dies bedeutet, dass eine Investition in diese Bereiche als signifikante Aufwertung des Gebäudes betrachtet wird. Diese zentralen Bereiche umfassen Maßnahmen zur Wärme- und Energieversorgung und -speicherung, Sanitärausstattung, Elektroinstallation/Informationstechnik, Fenster und Wärmedämmung. Die Standarddefinitionen wurden jetzt dabei erweitert. Der Ausstattungsstandard Heizung wurde um Maßnahmen der Wärme- und Energieversorgung sowie -speicherung erweitert. Die Elektroinstallation wurde um den Bereich der Gebäudeautomation ergänzt. 

Um den besonderen Stellenwert von Klimainvestitionen im Gebäudebereich angemessen zu berücksichtigen, kann neben einem Standardsprung in mindestens drei zentralen Ausstattungsbereichen eines Gebäudes auch eine deutliche Reduzierung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs als wesentliche Verbesserung betrachtet werden. Eine deutliche Reduzierung des Endenergieverbrauchs um mindestens 30 % im Vergleich zum ursprünglichen Zustand kann ebenfalls als wesentliche Verbesserung betrachtet werden. Dies entspricht sowohl bei Wohngebäuden als auch bei Nichtwohngebäuden einer Verbesserung der Energieeffizienzklasse um mindestens zwei Stufen.

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