Prä­mi­en aus der Treibhausgasminderungs-Quote

Mit dem „Kli­ma­schutz­plan 2050“ ver­sucht die Bun­des­re­gie­rung, die Treib­haus­gas­emis­sio­nen bis 2030 um 55 % zu redu­zie­ren. In Deutsch­land zählt der Ver­kehrs­sek­tor zu den dritt­größ­ten Ver­ur­sa­chern von Treib­haus­gas­emis­sio­nen. Aus die­sem Grund för­der­te die Bun­des­re­gie­rung bereits seit 2015 den Ein­satz von erneu­er­ba­ren Ener­gien durch die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote).

Unter­neh­men der Mine­ral­öl­wirt­schaft sind nach dem Bun­des­im­mis­si­ons­schutz­ge­setz ver­pflich­tet, die durch Kraft­stof­fe ent­ste­hen­den Treib­haus­gas­emis­sio­nen zu min­dern. Jede Nicht­er­fül­lung der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen CO₂-Minderung wird mit einer staat­li­chen Abga­be sank­tio­niert. Damit Unter­neh­men die Quo­ten­ver­pflich­tung erfül­len kön­nen, ist z. B. die Bei­mi­schung oder der Ver­kauf von rei­nem Bio­kraft­stof­fen oder eFuels sowie durch die Anrech­nung von strom­ba­sier­ten Kraft­stof­fen oder in Elek­tro­fahr­zeu­gen genutz­tem Strom mög­lich. Mit Ver­ab­schie­dung des Geset­zes zur Wei­ter­ent­wick­lung der Treibhausgansminderungs-Quote vom 24.09.2021 wur­den die Vor­ga­ben noch­mals verschärft.

Mit Beginn des Jah­res 2022 und aktu­ell bis zum Jahr 2030 kön­nen alle Fahr­zeug­hal­ter von rei­nen Elek­tro­fahr­zeu­gen (z. B. E‑Auto, E‑Nutzfahrzeug, E‑Bus, Pedelecs oder E‑Roller) die gewon­ne­ne CO₂-Ersparnis nut­zen, um am Han­del mit den Treibhausgasminderungs-Quoten teil­zu­neh­men. Die Teil­nah­me am Quo­ten­han­del ist unab­hän­gig von der Finan­zie­rung oder der betrieblichen/privaten Zuord­nung des Fahr­zeugs mög­lich. Die­se ist jedoch für die steu­er­li­che Ein­ord­nung der Prä­mi­en­zah­lung maßgeblich:

  • Die erhal­te­ne Zah­lung stellt für Fahr­zeu­ge im not­wen­di­gen oder gewill­kür­ten Betriebs­ver­mö­gen eine Betriebs­ein­nah­me dar und ist damit steu­er­pflich­tig. Der­zeit ist kei­ne Steu­er­be­frei­ung im Einkommen‑, Körperschaft‑, oder Gewer­be­steu­er­ge­setz geplant. Umsatz­steu­er­lich han­delt es sich um eine steu­er­ba­re und steu­er­pflich­ti­ge Leis­tung. Die Quo­te wird nicht mit dem Elek­tro­fahr­zeug gemein­sam ange­schafft, inso­weit liegt weder eine neben dem Fahr­zeug bezo­ge­ne Leis­tung noch ein antei­lig ent­fal­len­der Vor­steu­er­ab­zug aus der Anschaf­fung vor.
  • Bei der Über­las­sung von betrieb­li­chen Dienst­wa­gen an Arbeit­neh­mer ist in der Regel der Arbeit­ge­ber auch der Fahr­zeug­hal­ter (= Betriebs­ein­nah­me). Es erge­ben sich dem­nach kei­ne lohn­steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen für den Arbeitnehmer.
  • Die THG-Quote ist ein imma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut, daher kön­nen bei deren Ver­äu­ße­rung im Pri­vat­ver­mö­gen kei­ne Ein­künf­te aus Leis­tun­gen (§ 22 Nr. 3 EStG) vor­lie­gen. Da der pri­va­te Fahr­zeug­hal­ter die THG-Quote nicht ent­gelt­lich erwor­ben hat, liegt kein Anschaf­fungs­vor­gang vor und des­halb auch kein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft bei deren Ver­äu­ße­rung. Dem­zu­fol­ge ist die Prä­mi­en­zah­lung kei­ner Ein­kunfts­art zuzu­ord­nen und unter­liegt als nicht steu­er­ba­re Leis­tung weder der Einkommen- noch der Umsatzsteuer.

Nur der im Fahr­zeug­schein ein­ge­tra­ge­ne Hal­ter kann einen Ver­gü­tungs­be­trag bean­spru­chen. Die Höhe rich­tet sich nach der Fahr­zeug­klas­se, da die­se unter­schied­lich vie­le Emis­sio­nen ein­spa­ren. Zudem wird jedes Jahr die Höhe der Ein­spa­rung neu berech­net. Neben der Eigen­ver­mark­tung gibt es bereits diver­se pro­fes­sio­nel­le Ankäu­fer der THG-Quote. Bei man­chen Anbie­tern muss ledig­lich eine Kopie des Fahr­zeug­scheins hoch­ge­la­den werden.