Grund­er­werb­steu­er bei Umstruk­tu­rie­rung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens auf neu­ge­grün­de­te GmbH?

Die Kon­zern­klau­sel i.S.d. § 6a GrEStG gewährt grund­er­werb­steu­er­li­che Ver­güns­ti­gun­gen bei bestimm­ten Umstruk­tu­rie­run­gen im Kon­zern­ver­bund. So ist bei­spiels­wei­se eine dem Umwand­lungs­ge­setz unter­lie­gen­de Umstruk­tu­rie­rung einer Immobilien-GmbH auf das Ein­zel­un­ter­neh­men einer natür­li­chen Per­son bei Ein­hal­tung wei­te­rer gesetz­li­cher Vor­ga­ben von der Grund­er­werb­steu­er befreit. Der umge­kehr­te Fall, also die Umwand­lung eines von einer natür­li­chen Per­son betrie­be­nen Ein­zel­un­ter­neh­mens mit aus­ge­wie­se­nem Grund­ver­mö­gen auf eine neu­ge­grün­de­te GmbH, soll dage­gen nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung nicht dem Anwen­dungs­be­reich der grund­er­werb­steu­er­li­chen Kon­zern­klau­sel unter­lie­gen. Das FG Sach­sen hat zu die­ser The­ma­tik in sei­nem Urteil vom 30.06.2021 (Az. 2 K 121/21) Stel­lung genommen.

Im Streit­fall über­trug eine Ein­zel­kauf­frau ihr Ein­zel­un­ter­neh­men mit einem dar­in gehal­te­nen Grund­stück im Wege der Aus­glie­de­rung (= eine dem Umwand­lungs­ge­setz unter­lie­gen­de Umstruk­tu­rie­rung) als Gan­zes auf eine neu­ge­grün­de­te GmbH; die Ein­zel­kauf­frau war sodann Allein­ge­sell­schaf­te­rin die­ser GmbH. Das Finanz­amt lehn­te die begehr­te Anwen­dung der grund­er­werb­steu­er­li­chen Kon­zern­klau­sel ab, da die­se Steu­er­be­frei­ung nur für Kon­zer­ne gel­te; zudem sei eine dem Streit­fall ent­spre­chen­de Kon­stel­la­ti­on noch nicht durch den BFH ent­schie­den. Das FG Sach­sen sah dies anders.

Die grund­er­werb­steu­er­li­che Kon­zern­klau­sel begüns­tigt nach Auf­fas­sung des FG Sach­sen alle Rechts­trä­ger i.S.d. Grund­er­werb­steu­er­rechts, mit­hin also auch die GmbH-Alleingesellschafterin (= sog. herr­schen­des Unter­neh­men), die ihre Betei­li­gung an der neu­ge­grün­de­ten GmbH (= sog. abhän­gi­ge Gesell­schaft) im Pri­vat­ver­mö­gen hält und dar­über am Markt wirt­schaft­lich tätig ist. Die­ses Abhän­gig­keits­ver­hält­nis muss über einen Zeit­raum von fünf Jah­ren vor dem Umwand­lungs­vor­gang (Vor­be­hal­tens­frist) und fünf Jah­ren nach dem Umwand­lungs­vor­gang (Nach­be­hal­tens­frist) bestan­den haben. Nach ein­schlä­gi­ger BFH-Rechtsprechung ist die Nicht­ein­hal­tung der gesetz­lich defi­nier­ten Vor- und Nach­be­hal­tens­frist von jeweils fünf Jah­ren im Zusam­men­hang mit der Umstruk­tu­rie­rung aller­dings dann unschäd­lich, wenn eine Ein­hal­tung der Fris­ten – wie vor­lie­gend betref­fend die Vor­be­hal­tens­frist auf­grund der GmbH-Neugründung — umwand­lungs­be­dingt nicht mög­lich ist. Folg­lich muss die fünf­jäh­ri­ge Vor­be­hal­tens­frist nur in Bezug auf das abge­ben­de Ein­zel­un­ter­neh­men ein­ge­hal­ten wer­den; die fünf­jäh­ri­ge Nach­be­hal­tens­frist gilt sowohl für die GmbH-Alleingesellschafterin als auch für die von ihr neu­ge­grün­de­te GmbH.

Für die­se eher wei­te Aus­le­gung des Geset­zes­wort­lauts spricht, dass der Gesetz­ge­ber mit­tels der Steuer-begünstigung nach § 6a GrEStG Umstruk­tu­rie­run­gen, wie die­se bei­spiels­wei­se inner­halb von Kon­zer­nen vor­ge­nom­men wer­den, erleich­tern will. Im Übri­gen sind die bis­he­ri­gen durch die BFH-Rechtsprechung auf­ge­stell­ten Rechts­grund­sät­ze auf die dem Streit­fall zugrun­de­lie­gen­de Kon­stel­la­ti­on übertragbar.

Hin­weis

Für Steu­er­pflich­ti­ge, die Grund­be­sitz im Ein­zel­un­ter­neh­men hal­ten, ist die Ent­schei­dung des FG Sach­sen ein sehr posi­ti­ves Signal. Theo­re­tisch zwar denk­ba­re, aber oft­mals gestal­tungs­in­ten­si­ve und lang­fris­ti­ge Umwe­ge zur Ver­mei­dung der Grund­er­werb­steu­er wären in ver­gleich­ba­ren Fall­kon­stel­la­tio­nen nicht mehr nötig. Aller­dings steht die Ent­schei­dung des BFH über die sei­tens der Finanz­ver­wal­tung ein­ge­leg­te Nicht-zulassungsbeschwerde (Az. II B 47/21) noch aus.