Geschäfts­füh­rer muss Compliance-Struktur einrichten!

Im Rah­men sei­ner Tätig­keit oblie­gen einem Geschäfts­füh­rer diver­se Sorgfalts‑, Überwachungs- und Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten. Kommt er die­sen nicht ord­nungs­ge­mäß nach, haf­tet er gegen­über der Gesell­schaft für den ent­stan­de­nen Scha­den. Das OLG Nürn­berg kon­kre­ti­sier­te in sei­nem Urteil vom 30.03.2022 (Az. 12 U 1520/19) den Umfang die­ser Pflichten.

Im Streit­fall gab eine GmbH & Co. KG an ihre Kun­den Tank­kar­ten aus, die das bar­geld­lo­se Tan­ken an den von ihr betrie­be­nen Tank­stel­len ermög­lich­ten. Eini­ge Kun­den schöpf­ten ihre Kre­dit­li­mits aus bzw. über­zo­gen die­se. Der zustän­di­ge Mit­ar­bei­ter der GmbH & Co. KG bemerk­te dies, unter­nahm aber nichts. Zur Ver­schleie­rung der Kre­dit­über­zie­hung wies er Tank­kar­ten der betrof­fe­nen Kun­den ande­ren Kun­den zu; ent­spre­chen­de Rech­nungs­schrei­ben mani­pu­lier­te er. Er bot zudem an, bei den betrof­fe­nen Kun­den als Pro­ku­rist tätig zu wer­den, da er so die Zah­lun­gen an die GmbH & Co. KG bes­ser über­wa­chen bzw. ver­an­las­sen kön­ne. Über das Ver­mö­gen die­ser Kun­den wur­den sodann Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net, die für die GmbH & Co. KG zu einem For­de­rungs­aus­fall i.H.v. ins­ge­samt rund EUR 860.000 führ­ten. Die­se mach­te infol­ge­des­sen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Geschäfts­füh­rer der Komplementär-GmbH wegen der Ver­let­zung von Sorg­falts­pflich­ten im Zusam­men­hang mit der Schä­di­gung der Gesell­schaft durch den ver­un­treu­en­den Mit­ar­bei­ter gel­tend. Das OLG Nürn­berg folg­te im Wesent­li­chen der Argu­men­ta­ti­on der GmbH & Co. KG.

Der Geschäfts­füh­rer muss sich an der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­manns mes­sen las­sen. Dies gilt im Streit­fall auch im Hin­blick auf die GmbH & Co. KG, die von dem Geschäfts­füh­rer der Komplementär-GmbH mit­ge­lei­tet wur­de. Denn die allei­ni­ge oder wesent­li­che Auf­ga­be der Komplementär-GmbH bestand in der Füh­rung der Geschäf­te der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Es ist daher für die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen der GmbH & Co. KG irrele­vant, dass der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vor­lie­gend mit der Komplementär-GmbH bestand.

Die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­manns gebie­tet es, eine inter­ne Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur der Gesell­schaft zu schaf­fen, die die Recht­mä­ßig­keit und Effi­zi­enz ihres Han­delns gewähr­leis­tet. Dies gilt umso mehr, wenn der Geschäfts­füh­rer nicht sämt­li­che Maß­nah­men selbst beschließt und selbst durch­führt. Inso­weit kon­kre­ti­siert sich die Sorg­falts­pflicht zu einer Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­ons­pflicht. Der Geschäfts­füh­rer muss das von ihm geführ­te Unter­neh­men so orga­ni­sie­ren, dass er jeder­zeit Über­blick über die wirt­schaft­li­che und finan­zi­el­le Lage der Gesell­schaft hat. Dies erfor­dert ein Über­wa­chungs­sys­tem, mit dem Risi­ken für den Unter­neh­mens­fort­be­stand erfasst und kon­trol­liert wer­den kön­nen. Des Wei­te­ren obliegt dem Geschäfts­füh­rer die Ein­rich­tung einer Compliance-Struktur, also das Auf­set­zen orga­ni­sa­to­ri­scher Vor­keh­run­gen, die die Bege­hung von Rechts­ver­stö­ßen durch die Gesell­schaft oder deren Mit­ar­bei­ter verhindern.

Über die­se Maß­nah­men hät­te dem Geschäfts­füh­rer bereits im Vor­feld der Mani­pu­la­tio­nen durch den ver­un­treu­en­den Mit­ar­bei­ter der ste­tig anwach­sen­de und eine bedroh­li­che Höhe errei­chen­de For­de­rungs­be­stand auf­fal­len müssen.

Der Geschäfts­füh­rer hät­te zudem bei den Ein­grif­fen des Mit­ar­bei­ters in die Rech­nung­s­tel­lung ein­schrei­ten müs­sen. Denn das ent­spre­chen­de Tätig­wer­den des Mit­ar­bei­ters in Berei­che außer­halb sei­ner eigent­li­chen Zustän­dig­keit wären über ein ent­spre­chen­des Kontroll- und Über­wa­chungs­sys­tem leicht zu erken­nen und somit auch zu ver­hin­dern gewe­sen, wie z.B. durch tech­ni­sche Sper­ren oder durch orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men. Dazu hät­te der Geschäfts­füh­rer im Tätig­keits­be­reich des ver­un­treu­en­den Mit­ar­bei­ters das Vier-Augen-Prinzip durch­set­zen müs­sen. Denn bei Wah­rung die­ses Prin­zips wären die Mani­pu­la­tio­nen des Mit­ar­bei­ters von vor­ne­her­ein auf­ge­fal­len und ver­hin­dert wor­den. Der Umstand, dass der Geschäfts­füh­rer kein hier­zu geeig­ne­tes Per­so­nal gefun­den hat, ent­las­tet ihn nicht. Not­falls hät­te er in die­sem Tätig­keits­be­reich selbst mit­wir­ken müssen.

Der Vor­schlag des ver­un­treu­en­den Mit­ar­bei­ters, bei den betrof­fe­nen Kun­den als Pro­ku­rist tätig zu wer­den, wies zudem einen deut­li­chen Inter­es­sen­kon­flikt auf, der sofor­ti­ge effek­ti­ve Kon­troll­maß­nah­men des Geschäfts­füh­rers erfor­dert hätte.

Ins­ge­samt ist der Geschäfts­füh­rer der Komplementär-GmbH daher gegen­über der GmbH & Co. KG scha­dens­er­satz­pflich­tig, da er es pflicht­wid­rig ver­säumt hat, den ein­ge­tre­te­nen Scha­den durch Ver­hin­de­rung des betrü­ge­ri­schen Ver­hal­tens des ver­un­treu­en­den Mit­ar­bei­ters abzuwenden.

Hin­weis:

Es ist Orga­nen von Unter­neh­men rechts­form­un­ab­hän­gig anzu­ra­ten, sich mit der Ein­rich­tung von Compliance-Strukturen zu beschäf­ti­gen, um das eige­ne Haf­tungs­po­ten­ti­al zu verringern.