Steu­er­li­che Behand­lung von Gesellschafterdarlehen

Ver­lus­te aus einer Dar­le­hens­for­de­rung im Pri­vat­ver­mö­gen unter­lie­gen im Rah­men der Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (§ 20 EStG) einer sehr beschränk­ten Ver­lust­nut­zung. Ver­liert jedoch ein i.S.d. § 17 EStG wesent­lich betei­lig­ter Anteils­eig­ner sei­ne Dar­le­hens­for­de­rung ganz oder teil­wei­se end­gül­tig, kön­nen die Ver­lus­te voll­stän­dig als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten qua­li­fi­ziert wer­den, wenn und soweit das Dar­le­hen auf Grund des Gesell­schafts­ver­hält­nis­ses gewährt wor­den ist. Das FG Düs­sel­dorf (Az. 10 K 2166/16 E) ent­schied nun mit Urteil vom 28.01.2020 über die Behand­lung nach­träg­li­cher Anschaf­fungs­kos­ten aus eigen­ka­pi­talerset­zen­den Finanzierungshilfen.

Ein Ehe­paar gewähr­te der GmbH, deren Allein­ge­sell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer der Ehe­mann war, meh­re­re Dar­le­hen: im Janu­ar 2012 (I), nach Absa­ge der Haus­bank und dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit im Juni 2013 (II) sowie im Novem­ber 2013 (III). Nach letzt­lich den­noch erfolg­ter Liqui­da­ti­on der GmbH behan­del­ten die Ehe­leu­te den Ver­lust aller drei Dar­le­hen als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten auf die Betei­li­gung und erhöh­ten in Ihrer Steu­er­erklä­rung 2014 den Auf­lö­sungs­ver­lust i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG entsprechend.

Für die Finanz­ver­wal­tung war ledig­lich das Dar­le­hen III wäh­rend der Kri­se gewährt, so dass sie nur dies­be­züg­lich einen ent­spre­chen­den Auf­lö­sungs­ver­lust annahm. Die bei­den Dar­le­hen I und II wären vor der Kri­se der GmbH gewährt und hät­ten des­halb kei­ne Aus­wir­kung auf den Auf­lö­sungs­ver­lust. Dem wider­sprach jedoch das FG.

Die Kri­se der GmbH trat deut­lich vor Novem­ber 2013 ein. Bereits im Juni 2013 hät­te ein ordent­li­cher Kauf­mann nur noch Eigen­ka­pi­tal, jedoch kein Fremd­ka­pi­tal mehr der Gesell­schaft zuge­führt. Dem­nach han­del­te es sich beim Dar­le­hen II um ein eigen­ka­pi­talerset­zen­des Kri­sen­dar­le­hen, des­sen Ver­lust den Auf­lö­sungs­ver­lust eben­falls ent­spre­chend erhöht.

Die GmbH war erst im Lau­fe des Jah­res 2012 in eine Kri­se gera­ten, als auch die Haus­bank nicht mehr bereit war, ihr wei­te­re Dar­le­hen zu gewäh­ren. Damit hat­te der Gesell­schaf­ter das Dar­le­hen I vor der Kri­se der GmbH gewährt. Als hin­rei­chend infor­mier­ter Geschäfts­füh­rer hat­te er das Dar­le­hen aller­dings nicht zurück­ge­for­dert, wodurch der Wert auf EUR 0 sank. Bei solch ste­hen gelas­se­nen Dar­le­hen schei­den – seit Auf­he­bung des Eigen­ka­pi­tal­ersatz­rechts im Zuge des MoMiG — nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten und ein inso­weit höhe­rer Auf­lö­sungs­ver­lust jedoch aus.

Der Ver­lust aus die­sem Dar­le­hen I ist jedoch seit deren Neu­fas­sung im Zuge der Ein­füh­rung der Abgel­tungs­steu­er bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen zu berück­sich­ti­gen. Die inso­fern nöti­ge Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht wird dabei wider­leg­lich vermutet.

Dem steht auch die Sub­si­dia­ri­täts­klau­sel des § 20 Abs. 8 EStG nicht ent­ge­gen. Die­se kann im Streit­fall kei­ne Sperr­wir­kung ent­fal­ten, da ein mit EUR 0 bewer­te­tes Dar­le­hen ande­re Ein­künf­te (Auf­lö­sungs­ver­lust nach § 17 Abs. 4 EStG) weder erhöht noch ver­min­dert und daher auch nicht zu ande­ren Ein­kunfts­art gehö­ren kann.

Zudem besteht im Zusam­men­hang mit der Auf­he­bung des Eigen­ka­pi­tal­ersatz­rechts und dem damit ver­bun­de­nen Weg­fall der bis­he­ri­gen Rechts­grund­la­ge für die steu­er­li­che Behand­lung von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen eine Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung: Die bis­he­ri­gen Grund­sät­ze zur Berück­sich­ti­gung von nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten aus eigen­ka­pi­talerset­zen­den Finan­zie­rungs­hil­fen sind wei­ter anzu­wen­den, wenn der Gesell­schaf­ter eine sol­che bis zum 16.04.2019 (Tag der Ver­öf­fent­li­chung des BFH-Urteils vom 11.07.2017, Az. IX R 36/15) geleis­tet hat oder sie bis zu die­sem Tag eigen­ka­pi­talerset­zend gewor­den ist. Die mög­li­cher­wei­se güns­ti­ge­re Rege­lung des § 20 EStG darf jedoch auch in einem wie hier vor­lie­gen­den Fall nicht fak­tisch aus­ge­schlos­sen sein, wenn infol­ge der Sub­si­dia­ri­täts­klau­sel eine Ver­lust­nut­zung nach § 20 EStG eigent­lich aus­ge­nom­men ist.

In der zwi­schen­zeit­lich ein­ge­leg­ten Revi­si­on hat der BFH (Az. IX R 5/20) zu ent­schei­den, ob sich in sol­chen Kon­stel­la­tio­nen ein Steu­er­pflich­ti­ger — ggf. auch nur teil­wei­se — dafür ent­schei­den kann, die bis­he­ri­gen Grund­satz zu § 17 EStG über nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten aus eigen­ka­pi­talerset­zen­den Dar­le­hen wei­ter­hin anzu­wen­den, wenn die Rege­lun­gen zu den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen im Übri­gen zu einem güns­ti­ge­ren Ergeb­nis führt.

 

Hin­weis:

Mit dem sog. „JStG 2019“ hat der Gesetz­ge­ber im neu­en § 17 Abs. 2a EStG auch Rege­lun­gen zu nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten aus z.B. Ein­la­gen und Dar­le­hens­ver­lus­ten auf­ge­nom­men, die im Ergeb­nis eine Rück­kehr zur alten Rechts­la­ge bewir­ken; auf Antrag fin­det die Rege­lung auch für Alt­fäl­le Anwen­dung. Dadurch soll­ten die Abgren­zungs­pro­ble­me grund­sätz­lich etwas mini­miert sein.

Fast zeit­gleich wur­de aller­dings zwi­schen­zeit­lich § 20 Abs. 6 EStG ver­schärft und ab dem 01.01.2020 die Ver­rech­nung von Dar­le­hens­ver­lus­ten neben des unver­än­dert nur mit ande­ren Kapi­tal­ein­künf­ten zuläs­si­gen Aus­gleichs noch betrags­mä­ßig auf EUR 10.000 beschränkt.