Über­nah­me des Grün­dungs­auf­wands durch die GmbH, ins­be­son­de­re bei Umwandlung

Im Zuge der Ein­tra­gung einer GmbH ins Han­dels­re­gis­ter hat das Regis­ter­ge­richt nicht nur die ord­nungs­ge­mä­ße Errich­tung und Anmel­dung der Gesell­schaft zu prü­fen, son­dern auch die Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­trags, ob sie gegen dem Gläu­bi­ger­schutz die­nen­de Vor­schrif­ten ver­sto­ßen. Zu letz­te­ren gehört das Ver­bot einer unan­ge­mes­sen hohen Fest­set­zung des Grün­dungs­auf­wands. Die aus dem Akti­en­recht auch auf die GmbH über­tra­ge­ne – und mit­hin für den Fall des Form­wech­sels gel­ten­de — Pflicht zur sat­zungs­mä­ßi­gen Fest­set­zung des Grün­dungs­auf­wands ent­hält aller­dings kei­ne aus­drück­li­chen Beschrän­kun­gen. Die Regis­ter­ge­rich­te unter­stel­len in der Pra­xis die nöti­ge Ange­mes­sen­heit übli­cher­wei­se bei einem Grün­dungs­auf­wand von bis zu 10 % des Stammkapitalbetrags.

Das Kam­mer­ge­richt Ber­lin hat mit Beschluss vom 26.10.2021 (Az. 22 W 44/21) den Fall eines Form­wech­sels einer GmbH & Co. KG in eine GmbH ent­schie­den, in dem der beschlos­se­ne Gesell­schafts­ver­trag bei einem Stamm­ka­pi­tal i.H.v. EUR 40.000 die Über­nah­me von Grün­dungs­kos­ten i.H.v. EUR 10.000 vor­sah. Das Regis­ter­ge­richt sah dies als unan­ge­mes­sen an und wies die Anmel­dung zurück. Dem wider­sprach das Kammergericht.

Nach des­sen Auf­fas­sung bestand im vor­lie­gen­den Fall kei­ne unan­ge­mes­sen hohe Fest­set­zung des Grün­dungs­auf­wands. Zum einen exis­tiert kei­ne star­re Beschrän­kung zur Höhe des über­nehm­ba­ren Grün­dungs­auf­wands auf bis zu 10 % des Stamm­ka­pi­tals, weder durch eine gesetz­li­che Rege­lung noch infol­ge ande­rer zwin­gen­der, z.B. gläu­bi­ger­schüt­zen­der, Grün­de. Zum ande­ren darf der Über­prü­fung des über­nom­me­nen Grün­dungs­auf­wands nicht das Stamm­ka­pi­tal zu Grun­de gelegt wer­den, da des­sen Höhe für die Grün­dungs­kos­ten irrele­vant ist. Zudem fal­len gera­de bei einer Umwand­lung – hier: Form­wech­sel — eines Unter­neh­mens von hohem Wert fol­ge­rich­tig höhe­re Notar­kos­ten als Teil des Grün­dungs­auf­wands an, da für die Kos­ten­fest­set­zung inso­weit zwin­gend der Unter­neh­mens­wert und nicht das Stamm­ka­pi­tal maß­geb­lich ist.

Viel­mehr ist aus den der Beschrän­kung zu Grun­de lie­gen­den Über­le­gun­gen des Gläu­bi­ger­schut­zes im Rah­men der Ange­mes­sen­heits­prü­fung ent­schei­dend, ob der Gesell­schaft zukünf­tig noch aus­rei­chend frei­es Ver­mö­gen zur Ver­fü­gung steht. Dies war im ent­schie­de­nen Fall sicher­ge­stellt und durch eine bereits mit der Anmel­dung ein­ge­reich­te Ver­mö­gens­auf­stel­lung nachgewiesen.

Hin­weis:

 Es besteht kei­ne pau­scha­le Begren­zung des Grün­dungs­auf­wands in Bezug zum Stamm­ka­pi­tal­be­trag der GmbH; abge­stellt wird ledig­lich auf ein ange­mes­se­nes Ver­hält­nis zwi­schen dem Betrag des Grün­dungs­auf­wands und dem Betrag des der Gesell­schaft zur Ver­fü­gung ste­hen­den frei­en Kapi­tals. Den­noch soll­te bei der Grün­dung bzw. Umwand­lung von Gesell­schaf­ten das Inter­es­se an einer mög­lichst hohen Über­nah­me der Grün­dungs­kos­ten gegen­über einer zügi­gen Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung und der Haf­tungs­ge­fahr bei zu hoher Über­nah­me der Grün­dungs­kos­ten genau abge­wo­gen wer­den. Idea­ler­wei­se soll­te bereits der Gesell­schafts­ver­trag den ein­zel­nen Pos­ten bestimm­te Höchst­be­trä­ge zuwei­sen. Zudem soll­te die Anmel­dung zum Han­dels­re­gis­ter den kon­kret ent­stan­de­nen Auf­wand dar­stel­len und ein Nach­weis erbracht wer­den, dass die Gesell­schaft wei­ter­hin über aus­rei­chend frei­es Ver­mö­gen verfügt.