Weg­zugs­be­steue­rung bei un- bzw. teil­ent­gelt­li­cher Über­tra­gung von Kapitalgesellschaftsanteilen

Endet die unbe­schränk­te Steu­er­pflicht durch Auf­ga­be des Wohn­sit­zes oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts in Deutsch­land, stellt die sog. Weg­zugs­be­steue­rung i.S.d. § 6 des Außen­steu­er­ge­set­zes (AStG) die Besteue­rung der im Inland ent­stan­de­nen stil­len Reser­ven von im Pri­vat­ver­mö­gen befind­li­chen Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (= Betei­li­gung zu min­des­tens 1 % inner­halb der letz­ten fünf Jah­re) auch bei inso­weit nicht gege­be­nem tat­säch­li­chem Ver­äu­ße­rungs­vor­gang sicher. Ent­spre­chen­des gilt auch bei einer un- bzw. teil­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung von Kapi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len auf eine im Aus­land ansäs­si­ge und somit nicht in Deutsch­land unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Per­son. Offen war bis­lang, ob die Weg­zugs­be­steue­rung auch dann aus­ge­löst wird, wenn das Ver­mö­gen der betrof­fe­nen Kapi­tal­ge­sell­schaft über­wie­gend aus in Deutsch­land bele­ge­nen Immo­bi­li­en besteht. Denn nach der sog. Immo­bi­li­en­klau­sel wird das deut­sche Besteue­rungs­recht im Hin­blick auf eine etwa­ige spä­te­re Ver­äu­ße­rung der Kapi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­le durch eine Anteils­über­tra­gung i.d.R. weder aus­ge­schlos­sen noch beschränkt.

Im vom BFH in sei­nem Urteil vom 08.12.2021 (Az. I R 30/19) ent­schie­de­nen Streit­fall über­trug ein Vater einen Anteil an einer deut­schen GmbH teil­ent­gelt­lich auf sei­nen in den USA leben­den und daher in Deutsch­land nicht unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Sohn. Hin­sicht­lich des unent­gelt­li­chen Teils der Anteils­über­tra­gung war der Anwen­dungs­be­reich der Weg­zugs­be­steue­rung unstrei­tig eröff­net. Aller­dings bestand das Ver­mö­gen der GmbH größ­ten­teils aus im Inland bele­ge­nem Grund­be­sitz, sodass Gewin­ne bei etwa­iger spä­te­rer Ver­äu­ße­rung der GmbH-Anteile nach dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit den USA wei­ter­hin in Deutsch­land hät­ten besteu­ert wer­den kön­nen. Der Vater ver­trat daher die Ansicht, die Weg­zugs­be­steue­rung müs­se vor­lie­gend teleo­lo­gisch redu­zie­rend aus­ge­legt wer­den; ihre Anwen­dung sei nicht durch die allei­ni­ge Anteils­über­tra­gung an sei­nen Sohn gerecht­fer­tigt. Dem folg­te das Finanz­amt nicht und unter­warf auch den unent­gelt­li­chen Teil der Anteils­über­tra­gung der (Wegzugs-)Besteuerung. Sowohl das erst­in­stanz­li­che Finanz­ge­richt als auch der BFH bestä­tig­ten die Auf­fas­sung des Finanzamts.

Danach bestand im Zeit­punkt der Anteils­über­tra­gung eine den sofor­ti­gen Besteue­rungs­zu­griff recht­fer­ti­gen­de Situa­ti­on. Denn die Eigen­schaft der GmbH als Immo­bi­li­en­ge­sell­schaft könn­te sich im Zeit­ver­lauf bspw. durch Ver­äu­ße­rung des Immo­bi­li­en­ver­mö­gens ver­än­dern. Inso­fern besteht die abs­trak­te Gefahr, dass das deut­sche Besteue­rungs­recht zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ohne eine tat­säch­li­che Besteue­rung unter­gin­ge. Dies kann auch über die beschränk­te Steu­er­pflicht des Sohns in Deutsch­land als Anteils­eig­ner der GmbH nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Es wäre nach Auf­fas­sung des BFH zudem mög­lich, dass die deut­sche Finanz­ver­wal­tung trotz nota­ri­ell anzei­ge­pflich­ti­gem Vor­gang von einer spä­te­ren Ver­mö­gens­um­schich­tung der GmbH unge­ach­tet der sie tref­fen­den Pflicht zur Abga­be von Steu­er­erklä­run­gen und Jah­res­ab­schlüs­sen kei­ne oder erst ver­spä­te­te Kennt­nis erlan­gen und des­halb das deut­sche Besteue­rungs­recht ggf. nicht mehr durch­set­zen könn­te. Zum ande­ren ist der Aus­schluss bzw. die Beschrän­kung des deut­schen Besteue­rungs­rechts weder nach dem Wort­laut der Vor­schrift erfor­der­lich, noch stellt dies ein unge­schrie­be­nes Tat­be­stands­merk­mal dar.

Hin­weis:

Die Vor­schrift der Weg­zugs­be­steue­rung ist in der Pra­xis sehr bedeut­sam, aller­dings sind vie­le Ein­zel­fra­gen unge­klärt. Das aktu­el­le Bespre­chungs­ur­teil trägt daher zur Rechts­klar­heit bei, auch wenn es zur vor dem 01.07.2021 gel­ten­den Rechts­la­ge ergan­gen ist.

Der BFH betont, dass es bei den (bis­he­ri­gen) Haupt­tat­be­stän­den der Weg­zugs­be­steue­rung (Been­di­gung der unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht wegen Weg­zugs; unent­gelt­li­che Über­tra­gung auf eine nicht unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Per­son) uner­heb­lich ist, ob das deut­sche Besteue­rungs­recht aus­ge­schlos­sen oder beschränkt wird. Durch die Neu­fas­sung im Zuge des ATAD-Umsetzungsgesetzes wur­de der gesetz­ge­be­ri­sche Wil­le indes nicht geän­dert, sodass die Haupt­tat­be­stän­de der Weg­zugs­be­steue­rung wei­ter­hin ver­wirk­licht wer­den kön­nen, auch wenn das deut­sche Besteue­rungs­recht – wie im Streit­fall – unein­ge­schränkt erhal­ten bleibt.