Gutes tun und Steuern sparen

Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Inland oder EU-/EWR- Ausland lassen sich mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen und mindern so die eigene Einkommensteuerlast. Wird die 20-%-Grenze über- schritten, geht die milde Gabe steuerlich aber nicht verloren; der steuerlich nicht ausgenutzte Spendenteil kann über einen Vortrag im folgenden Jahr abgezogen werden.
Damit das Finanzamt die Spende anerkennt, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.
Für Einzelspenden bis 300 € wird der Kontoauszug oder der Bareinzahlungsbeleg als Nachweis der Zuwendung anerkannt. Bei höheren Beträgen muss eine nach amtlichem Muster ausgestellte Zuwendungsbestätigung der Empfängerorganisation vorliegen. Die Bescheinigung kann digital oder klassisch als Brief versandt und sollte aufbewahrt werden. Das Finanzamt will sie nur auf Anforderung sehen (Belegvorhaltepflicht).

Hinweis: Vorsicht ist bei Spendenaufrufen auf Internetportalen und Social Media geboten. Nicht hinter jeder professionellen Anzeige oder Website steht ein seriöses Unternehmen. Um nicht auf Kriminelle hereinzufallen, kann ein Blick auf das Impressum der Organisation im Internet helfen. Hier wird in der Regel unter Angabe der Steuernummer auf die Steuerbegünstigung hingewiesen. Die Alarmglocken sollten zum Beispiel schrillen, wenn es überhaupt kein Impressum gibt.

Neben dem „regulären“ Sonderausgabenabzug für Spenden gibt es noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen: Diese sind bis zu 1.650 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 €) zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar. Die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 € (bei Zusammenveranlagung bis 1.650 €). Die jährlichen Beträge der Parteispenden, die über 1.650 € (bzw. 3.300 €) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als „reguläre“ Sonderausgaben abgezogen werden ebenfalls bis zu 1.650 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 €).

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