Kindergeldanspruch kann an Erwerbstätigkeitsprüfung scheitern

Viele volljährige Kinder absolvieren nach dem Abschluss ihrer erstmaligen Berufsausbildung oder ihres Erststudiums eine weitere Ausbildung. Während dieses weiteren Ausbildungsabschnitts haben Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Familienkassen bzw. Finanzämter gewähren die kindbedingten Vergünstigungen dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Mitunter können „mehraktige“ Ausbildungen noch als einheitliche Erstausbildung angesehen werden. Der Umfang der Erwerbstätigkeit spielt dann erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts (z.B. des Masterstudiengangs) eine Rolle.

Voraussetzung dafür ist aber, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen und aufeinander folgen) und das Kind sein angestrebtes Berufsziel durch den ersten Abschluss noch nicht erreicht hat.

Hinweis: Masterstudiengänge, die zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt sind, gelten regelmäßig noch als Teil der Erstausbildung.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zum Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung um einen weiteren Mosaikstein erweitert. Er hat entschieden, dass der notwendige enge zeitliche Zusammenhang bei einer mehraktigen Ausbildung nur besteht, wenn die „aufgesattelte“ Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird. Beide Ausbildungsabschnitte (z.B. Bachelor- und Masterstudiengang) müssen demnach so eng wie möglich zeitlich verklammert sein.
Geklagt hatte der Vater einer volljährigen Tochter. Sie hatte nach ihrem Bachelorabschluss 2018 zunächst ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) geleistet. Im Anschluss daran war sie einer dreimonatigen Aushilfstätigkeit (von mehr als 20 Wochenstunden) nachgegangen. Ende 2019 nahm sie schließlich ihr Masterstudium auf.

Laut BFH hat die Tochter ihre erstmalige Berufsausbildung mit dem Bachelorabschluss erlangt, sodass ab diesem Zeitpunkt der Umfang ihrer Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch zu prüfen war. Das Masterstudium gehörte nicht mehr zur Erstausbildung, weil die Tochter damit nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen hatte. Sie hatte sich vielmehr aus persönlichen Gründen entschieden, ein FSJ abzuleisten und ihr Masterstudium somit aufzuschieben. Die Erwerbstätigkeit war daher bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs relevant und führte aufgrund der Wochenstundenzahl (über 20 Stunden) dazu, dass der Kindergeldanspruch für die Monate der Erwerbstätigkeit entfiel.

Hinweis: Nutzen Sie vorab unser Beratungsangebot, wenn Ihr Kind erst nach einem Bachelorabschluss ein FSJ ableisten möchte!

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