Es folgen die angekündigten aktuellen Informationen:
[1] Zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarkt-förderungsgesetz) liegt eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/9782 v. 13.12.2023) vor. Auf deren Grundlage hat der Bundestag das Gesetz beschlossen, vgl. BR-Drucks. 656/23 v. 14.12.2023; der Bundesrat hat ihm am 15.12.2013 zugestimmt, vgl. BR-Drucks. 656/23 (Beschluss) v. 15.12.2023. Das Gesetz ist steuerlich insbes. deshalb von Bedeutung, weil „in letzter Minute“ einige Steuergesetzesänderungen aufgenommen wurden, die bisher das Wachstumschancengesetz vorsah. Nachdem dieses nicht mehr im Jahr 2023 verabschiedet werden kann, sind darin vorgesehene Gesetzesänderungen, die fristgebunden und unstreitig sind, in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz transplantiert worden. Betroffen ist insbes. das Vorziehen folgender, im Wachstumschancengesetz vorgesehener Regelungen:
> Änderungen der Zinsschranke nach § 4h EStG mit entsprechender Änderung von § 8a KStG. Der neu gefasste § 4h EStG ist erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden.
> Sämtliche im Wachstumschancengesetz vorgesehenen Anpassungen an das MoPeG sind in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen worden. Das betrifft zB die Definition der Körperschaftsteuersubjekte in § 3 KStG, die Änderung von § 8 Abs. 4 KStG, die Neuregelungen zum Begriff der Personenvereinigungen und Auslandskörperschaften in §§ 14a, 14b AO, die Generalvorschrift in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Fiktion, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten), Vorschriften für Bekanntgabe von Bescheiden, Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen, die Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung, Regelung der Klageerhebung gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 48 FGO), Definition der rechtsfähigen Personengesellschaften im Erbschaftsteuerrecht (§§ 2a, 10, 13b, 18 ErbStG).
> Von erheblicher praktischer Bedeutung ist, dass die für das GrEStG in § 24 GrEStG-Entw. vorgesehene Übergangsregelung, der zufolge rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der GrESt. als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten, für die Zeit bis zum 31.12.2026 gilt (Art. 36 Abs. 5 Kreditzweitmarktförderungsgesetz; bisher war im Wachstumschancengesetz die Anwendung der Regelung nur für ein Jahr vorgesehen).
> Die Vorschriften zur Besteuerung der sog. Dezemberhilfe (§§ 123 bis 126 EStG) werden aufgehoben. [kk]