Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie für ihre Arbeitnehmer einbehalten und abführen müssen. Das Gleiche gilt für die Kirchensteuer, die im Lohnsteuer-Abzugsverfahren anfällt. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner der Steuer.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die für ihn im Wege der Haftung gezahlten Steuern zu erstatten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch die Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe absetzen darf, die er nach einer Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers diesem erstattet hat.
Im Streitfall hatte das Finanzamt eine GmbH für Lohn- und Kirchensteuer ihres Geschäftsführers in Haftung genommen, weil eine Sachzuwendung an den Geschäftsführer unversteuert geblieben war.
Die GmbH zahlte und nahm den Geschäftsführer daraufhin in Regress, so dass Letzterer unter anderem die Kirchensteuer ausglich und als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung ansetzte. Das Finanzamt setzte jedoch den Rotstift an, weil der Geschäftsführer die Kirchen- steuer nicht als Steuerpflichtiger gezahlt habe.
Er sei vielmehr im Rahmen eines zivilrechtlichen Regresses in Anspruch genommen worden, was einen Sonderausgabenabzug ausschließe.
Der BFH hat den Ansatz als Sonderausgaben jedoch zugelassen. Für die Abzugsberechtigung ist unerheblich, ob der Steuerzahler seine persönliche Kirchensteuer selbst zahlt oder diese im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten wird. Auch bei einem Regress ist der Arbeitnehmer im Innenverhältnis als Schuldner der Lohnkirchen- steuer zur Zahlung in voller Höhe verpflichtet.
Die GmbH hatte die Steuerschuld des Geschäftsführers verausgabt, die dieser ihr anschließend erstattete. Der Geschäftsführer zahlte daher, wenn auch an die GmbH auf seine persönliche Steuerschuld und nicht auf die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers (fremde Steuerschuld).