Steuerliche Berücksichtigung hochpreisiger Fahrzeuge

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für hochpreisige Fahrzeuge führt regelmäßig zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Das FG München hat sich in seinem Urteil vom 09.03.2021 (Az. 6 K 2915/17) einerseits damit beschäftigt, wann entsprechende Aufwendungen steuerlich unangemessen hoch sind, und ist andererseits der Frage nachgegangen, ob das Finanzamt ein nachträglich erstelltes Transkript eines unleserlichen Fahrtenbuchs akzeptieren muss.

Im Streitfall hielt ein selbständig tätiger, öffentlich bestellter Sachverständiger einen geleasten BMW der Luxusklasse und einen geleasten Lamborghini im Betriebsvermögen; privat fuhr er einen Ferrari und einen hochwertigen Jeep. Für die Privatnutzung der beiden betrieblichen Fahrzeuge wandte das Finanzamt die sog. 1 %-Regelung an; die Fahrtenbücher erkannte es mangels Lesbarkeit nicht an. Zudem hielt das Finanzamt die Leasingaufwendungen für den Lamborghini für unangemessen hoch und kürzte diese um 2/3 auf einen angemessenen Betrag. Das FG München folgte der Auffassung des Finanzamts, ließ aber die Revision zum BFH (Az. VIII R 12/21) zu.

Danach sprach für eine Privatnutzung des BMW und des Lamborghini ein Anscheinsbeweis. Nach dem Beweis des ersten Anscheins geht die BFH-Rechtsprechung davon aus, dass ein für den privaten Gebrauch geeignetes Fahrzeug nach allgemeiner Lebenserfahrung auch tatsächlich privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis wurde entgegen der Auffassung des Sachverständigen nicht durch die Behauptung, im Privatvermögen unterhielte er weitere Luxusfahrzeuge, widerlegt; denn es handelte sich bei dem Ferrari und dem Jeep um andere Fahrzeugtypen mit unterschiedlichem Prestige und alternativen Nutzungsmöglichkeiten.

Der Anscheinsbeweis wurde auch nicht über ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher entkräftet. Denn dafür hätten die vorliegenden handschriftlichen Aufzeichnungen der Fahrtenbücher lesbar sein müssen; anderenfalls können sie ihren Zweck nicht erfüllen. Es genügt nicht, dass der Sachverständige im Streitfall vorgab, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können. Denn die Fahrtenbücher dienen zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt und nicht als Erinnerungsstütze für den Steuerpflichtigen. Darüber hinaus fehlten vorliegend die notwendigen einzelnen Angaben zu den besuchten Personen, Firmen, Behörden sowie zu den Kilometerständen, die den Anscheinsbeweis für die Privatnutzung möglicherweise entkräften können. Die nachträglich erstellten Transkripte erfüllen nach Auffassung des FG München nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Daher war die Privatnutzung der beiden betrieblichen Fahrzeuge mangels Vorlage ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher folgerichtig nach der 1 %-Regelung anzusetzen.

Bei der Angemessenheitsprüfung betreffend die Aufwendungen für ein hochpreisiges betriebliches Fahrzeug wie den Lamborghini sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; insbesondere ist auf die Bedeutung des damit verbundenen Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben abzustellen. Vorliegend beruhte der Geschäftserfolg des Sachverständigen in erster Linie auf seiner Qualifikation und nicht auf den von ihm genutzten Fahrzeugen, zumal er die betrieblichen Fahrten weit überwiegend mit dem zweiten betrieblichen Fahrzeug, also dem BMW, zurückgelegt hatte. Es dürfte ferner auch nicht branchenüblich sein, als Betriebsfahrzeug einen Lamborghini zu unterhalten. Die Aufwendungen für den Lamborghini waren daher nach Auffassung des FG München durch persönliche Motive des Sachverständigen erheblich mitveranlasst und infolgedessen als unangemessen anzusehen; die Leasingaufwendungen durften also nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Die im Streitfall als unangemessen gewürdigten Aufwendungen für den Lamborghini führen nicht zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage – also des Bruttolistenneupreises – für die Ermittlung der 1 %-Regelung.

Hinweis:

Zu beiden Rechtsfragen wird sich aufgrund der zugelassenen Revision noch der BFH auseinandersetzen müssen. Unabhängig von der derzeit noch ausstehenden BFH-Entscheidung wird in der Literatur verstärkt gefordert, für Firmenwagen eine gesetzlich definierte Höchstgrenze einzuführen, um Diskussionen zu steuerlich unangemessen hohen Kfz-Kosten entgegenzuwirken.

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