Vorteil aus Gaspreisbremse muss doch nicht versteuert werden!

Um Gaskunden während der Energiekrise von den drastisch gestiegenen Verbrauchskosten zu entlasten, hatte der Bund 2022 die Gaspreisbremse eingeführt. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden Verbraucher Ende 2022 von ihren Abschlägen befreit. Ab 2023 mussten sie aufgrund der Preisbremse dann einen niedrigeren, subventionierten Betrag zahlen. Ursprünglich sollte die Entlastung durch die Gaspreisbremse von Besserverdienenden nachversteuert werden. Die Grenze lag im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 € bzw. 133.830 € (Einzelveranlagung bzw. Zusammenveranlagung). Der Entlastungsbetrag war in der Anlage SO (Zeile 17) zur Einkommensteuererklärung zu erklären. Besteuert werden sollte die Leistung in dem Jahr, in dem die Endabrechnung des Energieversorgers, die Nebenkostenabrechnung des Vermieters bzw. die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurde.

Die Dezember-Soforthilfe 2022 muss somit in der Regel in der Steuererklärung 2023 angegeben werden. Da die Versteuerung erheblichen bürokratischen Aufwand verursacht, hat die Bundesregierung hiervon aber wieder Abstand genommen. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wurde von der Besteuerung der Gaspreisbremse abgesehen.

Hinweis: Am 22.12.2023 waren die Papiervordrucke zur Einkommensteuererklärung aber schon gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert worden; diese Vordrucke werden nicht geändert. Bei elektronischen Einkommensteuererklärungen via Elster ist ab dem 26.03.2024 keine Abfrage zur Gaspreisbremse mehr in der Anlage SO enthalten.

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