Dienstwagen und selbstgetragene private Maut-, Fähr- und Parkkosten
1-%-RegelungDürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch privat nutzen, versteuern sie den geldwerten Vorteil meist nach der 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlung häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) mindern selbstgetragene Kosten den geldwerten Vorteil nur, wenn sie bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wären.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen nach der 1-%-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil um selbstgetragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Abschreibung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen mindern wollte. Die Maut-, Fähr- und Parkkosten betrafen allesamt private Urlaubsreisen und Privatfahrten. Das Finanzamt versagte die Minderung des geldwerten Vorteils und erhielt nun Rückendeckung vom BFH.
Maut-, Fähr- und Parkkosten, die einem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, begründeten einen eigenständigen geldwerten Vorteil, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Sie wären in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werden könne, wenn der Arbeitnehmer diese Kosten selbst trage. Dies gilt ebenso für die Abschreibung des Fahrradträgers.