Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Gelten Edelmetalle als Sachbezug oder als Bargeld?

Einordnung

Die Inanspruchnahme der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 € und die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung mit 30 % setzen voraus, dass die Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ein Sachbezug und keine Geldleistung ist. Kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein in Deutschland gültiges gesetzliches Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und in Deutschland handelbaren ausländischen Währung erhält.

In der Praxis herrscht Unsicherheit, wie Edelmetalle in diesem Zusammenhang zu qualifizieren sind. Hier kann Entwarnung gegeben werden: Laut Finanzverwaltung handelt es sich bei Edelmetallen nicht um in Deutschland gültige gesetzliche Zahlungsmittel. Unter anderem mit Silber und Gold sind „Barzahlungen“ nicht möglich. Somit handelt es sich bei der Hingabe von Silber, Gold oder Platin nicht um Geldleistungen, sondern um Sachbezüge. Entsprechendes gilt für die Einräumung von Bruchteils- bzw. Miteigentumsanteilen an derartigen Metallen.

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