Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Preisgeld führt nicht in jedem Fall zu Arbeitslohn

Wissenschaftspreis

Ein Preisgeld bleibt steuerfrei, wenn der zugrunde liegende Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt. Hierunter fallen beispielsweise Nobelpreise. Steuerpflichtig sind dagegen Preisgelder, die wirtschaftlich mit der Tätigkeit der ausgezeichneten Person zusammenhängen. Dies ist der Fall, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sowohl Ziel als auch Folge der ausgeübten Tätigkeit ist (z. B. bei Ideenwettbewerben von Architekten). Angestellte einer Universität, die mit Wissenschaftspreisen ausgezeichnet werden, müssen die Preisgelder als Arbeitslohn versteuern, wenn ein klarer Zusammenhang mit dem zur Universität bestehenden Dienstverhältnis besteht.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Wissenschaftspreise aber nicht ohne Weiteres mit dem Dienstverhältnis verknüpft werden. Im Streitfall war ein Nachwuchswissenschaftler als wissenschaftlicher Mitarbeiter und als Lehrbeauftragter an Universitäten tätig gewesen. Anschließend wurde er zum Hochschulprofessor berufen und war daneben freiberuflich als Dozent und Berater tätig. Seit Beginn seiner wissenschaftlichen Karriere hatte er acht Publikationen verfasst, die ihm die Habilitation einbrachten. Für seine Habilitationsschriften hatte er einen mit einem Preisgeld dotierten Wissenschaftspreis eines Instituts erhalten. Das Finanzamt erfasste dieses Preisgeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der BFH hat eine Besteuerung jedoch abgelehnt. Zwischen den beruflichen Tätigkeiten und dem Preisgeld habe kein Veranlassungszusammenhang bestanden. Arbeitslohn habe nicht vorgelegen, da der Preis dem Kläger nicht für seine Tätigkeit als Hochschulprofessor zugewandt worden sei und keinen Ertrag aus diesem Dienstverhältnis dargestellt habe. Der Preis habe sich auf die Habilitationsschriften bezogen, die zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst worden seien. Ausgezeichnet worden sei also die frühere wissenschaftliche Tätigkeit. Unerheblich war für den BFH, dass die Habilitation für das berufliche Fortkommen förderlich gewesen war.

Midijobs drücken Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Niedriglohnsektor

Fast jeder kennt den Minijob, bei dem Erwerbstätige aktuell durchschnittlich 556 € pro Monat verdienen dürfen, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Weniger bekannt ist der Midijob, bei dem man derzeit bis zu 2.000 € im Monat verdienen darf und nur reduzierte Beiträge an die Sozialversicherung zahlen muss. Ist der Midijob die einzige Tätigkeit, stellt er den Einstieg in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Er wird auch „Übergangsbereich“ genannt – der Verdienst aus einem Midijob muss zwischen 556,01 € und 2.000 € liegen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden nicht nach einem starren Prozentsatz vom Lohn berechnet, sondern ergeben sich aus einer speziellen Berechnung, die zu reduzierten Beiträgen führt. Trotz dieser Minderung stehen dem Erwerbstätigen die vollen Leistungen aus den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung zu.

Hinweis: Der Vorteil des Übergangsbereichs entfällt, wenn bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht und der Midijob ein zweiter Job ist. Das heißt: Es müssen die vollen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Zudem wird das Midijob-Gehalt nach Steuerklasse VI versteuert.

Für Minijobber kann es sich mit Blick auf die Sozialversicherung unter Umständen lohnen, regelmäßig etwas mehr Stunden zu arbeiten und dadurch in einen Midijob zu wechseln. Das hat den Vorteil, die vollen Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen zu können, obwohl man nur reduzierte Beiträge zahlt.

Ein Rechenbeispiel: Bei einem regelmäßigen Verdienst von monatlich 557 € ist der Erwerbstätige knapp über der Grenze, ab der er in einem Midijob tätig ist. Dank der speziellen Berechnungsformel werden nur 2,54 € für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig (kinderloser Arbeitnehmer über 23 Jahre, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, Krankenkassenzusatzbeitrag 2,6 %). Ein Minijobber, der 556 € verdient und sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt in die Rentenversicherung hingegen einen Eigenanteil von 3,6 %. Dies sind rund 20 € – also deutlich mehr, als der Midijobber mit einem Verdienst von 557 € für den kompletten Bereich der Sozialversicherung zahlt. Selbst bei einem Verdienst von 600 € wären es mit Beiträgen von 15,33 € noch etwas weniger als beim Minijob.

Auch Lohnsteuer wird bei Midijobs entweder nur in geringer Höhe oder gar nicht fällig: Bei Arbeitnehmern in Steuerklasse I fällt bei einem monatlichen Verdienst bis 1.400 € gar keine Lohnsteuer an. Bei 1.500 € ergibt sich ein monatlicher Steuerabzug von 13,25 €, und bei 2.000 € von 97,33 €.

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