Tipps und Hinweise für Steuerzahler: Oktober 2024

Gesetzgebung                 

Ab 2025 soll es spürbar mehr Netto vom Brutto geben 

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 spürbar für Entlastungen sorgen soll. Auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sollen profitieren. Die geplanten Maßnahmen im Überblick: 

•  Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht werden. Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – liegt aktuell bei 11.604 € und soll 2025 auf 12.084 € und 2026 auf 12.336 € steigen. Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden – von aktuell 9.312 € auf 9.600 € im Jahr 2025 und 9.756 € im Jahr 2026. 

•  2025 und 2026 soll auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigen und der Einkommensteuertarif – mit Ausnahme des „Reichensteuersatzes“ – erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleichen soll. 

•  Das Kindergeld soll 2025 von 250 € auf 255 € monatlich steigen, 2026 um weitere 4 € auf 259 €. 

•  Für Unternehmen sollen Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt werden. 

•  Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft und in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV überführt werden. Das Splittingverfahren bleibt Ehe- und Lebenspartnern aber auch in Zukunft erhalten. Mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden. 

•  Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig außerhalb ihres Zwecks gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um ihre Mittel (z.B. Spenden) zu verwenden, und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben. 

Balkonkraftwerke          

Miniphotovoltaikanlagen lassen sich steuerfrei betreiben 

Wer keine komplette Dachfläche zur Verfügung hat und im kleinen Stil zur Energiewende beitragen will, entscheidet sich häufig zur Installation eines Balkonkraftwerks. Nach Angaben der Onlinedatenbank „Statista“ wurden im Jahr 2023 rund 275.000 solcher Anlagen in Deutschland neu in Betrieb genommen. Somit waren im vergangenen Jahr hierzulande insgesamt 350.000 Balkonkraftwerke am Netz, und die Tendenz ist steigend: Im ersten Quartal 2024 wurden bereits fast so viele Balkonkraftwerke installiert wie im gesamten Jahr 2022. 

Zur Beliebtheit tragen die niedrigen Kosten, der kleine Flächenbedarf und die einfache Installation der Anlagen bei: Sie lassen sich am Balkon oder an einer Wand befestigen und sind somit auch für Mieter interessant, die nicht über Dachfläche verfügen. Ist die Anlage montiert, wird sie über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen. 

Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um eine etwaige Steuerpflicht machen. Rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaikanlagen und Einnahmen aus der Einspeisevergütung von der Einkommen- und der Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung 30 kWp bei Einfamilienhäusern und 15 kWp pro Wohnung bei Mehrfamilienhäusern nicht übersteigt. Diese Grenzen erreichen Balkonkraftwerke nicht: Eine Nennleistung von 1 kWp entspricht 1.000 Watt. Weil Balkonkraftwerke nur bis 2.000 Watt erlaubt sind, können sie 15 oder 30 kWp nicht überschreiten. 

Auch in Sachen Umsatzsteuer lässt sich für Balkonkraftwerke zumindest teilweise Entwarnung geben: Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf 0 %. Für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinausgeht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher; auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig. 

Hinweis: Wer für den erzeugten Strom des Balkonkraftwerks einen Zähler einbaut und gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist, muss für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht beachten. Allerdings greift bei Minisolaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregelung, dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten. Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz der Photovoltaikanlag im Anschaffungsjahr nicht höher als 22.000 € und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird. 

Ehrenamtspauschale                 

Aufsichtsratstätigkeit bei kommunaler GmbH ist begünstigt 

Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten kann die Übungsleiterpauschale von 3.000 € pro Jahr beansprucht werden, so dass nur ein darüber hinausgehender Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig ist. Der Freibetrag kann zum Beispiel Trainern in Sportvereinen, Chorleitern oder Ausbildern bei der freiwilligen Feuerwehr gewährt werden. Voraussetzung ist,dass die Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Die Tätigkeit darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden. 

Daneben gibt es die Ehrenamtspauschale von 840 € pro Jahr, die sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen lässt. Das gilt zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Auch diese Tätigkeit darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden. 

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war ein Rechtsanwalt nebenberuflich und ehrenamtlich als Aufsichtsratsmitglied für eine kommunale GmbH tätig. Die GmbH erfüllte kommunale Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Eine hierfür gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von 620 € wollte der Rechtsanwalt durch die Ehrenamtspauschale steuerfrei gestellt haben. 

Das Finanzamt besteuerte die Zahlung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der BFH hat sich jedoch dagegen ausgesprochen und entschieden, dass die Einnahmen durch die Ehrenamtspauschale in voller Höhe steuerfrei sind. Die Tätigkeit war nebenberuflich und im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts innerhalb der EU ausgeübt worden. Um die Ehrenamtspauschale beanspruchen zu können, muss eine Tätigkeit laut BFH nicht der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen.

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