Welche umsatzsteuerlichen Neuerungen ab 2025 gelten
BürokratieentlastungDas Ende Oktober 2024 verkündete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer sind zahlreiche Neuerungen eingeführt worden. Die meisten Regelungen gelten ab dem 01.01.2025:
Das Ende Oktober 2024 verkündete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer sind zahlreiche Neuerungen eingeführt worden. Die meisten Regelungen gelten ab dem 01.01.2025:
- Aufbewahrungsfristen: Eine zentrale Neuerung ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege von bisher zehn auf acht Jahre. Dies betrifft auch umsatzsteuerliche Dokumente, da die Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen im Umsatzsteuergesetz angepasst wurde.
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Ab dem 01.01.2025 liegt der Schwellenwert für die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei 9.000 € Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (bisher 7.500 €). Dies ermöglicht es kleineren Unternehmen, ihre Voranmeldungen nur noch vierteljährlich statt monatlich abzugeben, was den administrativen Aufwand reduziert.
- Differenzbesteuerung: Die Bagatellgrenze
für den Einkaufspreis bei der Differenzbesteuerung wurde von 500 € auf 750 € erhöht. Diese Änderung vereinfacht insbesondere das Geschäft von Wiederverkäufern. - Digitalisierung: Künftig können Steuerbescheide elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Das betrifft auch mit der Umsatzsteuer zusammenhängende Bescheide und ersetzt die bisher notwendige Einwilligung des Empfängers durch eine Widerspruchslösung. Ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung gilt ein solcher Bescheid als bekanntgegeben.
Bundesfinanzministerium klärt die wichtigsten Fragen zur E-Rechnung
FAQSeit dem 01.01.2025 sind E-Rechnungen im B2B- Bereich (von Firma zu Firma) verpflichtend, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Allerdings gibt es großzügige Übergangsregelungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € dürfen zudem weiterhin in Papierform übermittelt werden. Das Bundesfinanzministerium hat dazu online einen umfassenden Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht, um Unklarheiten zu beseitigen. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
- Rechnungsformat: Eine E‑Rechnung liegt ab 2025 vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein PDF‑Dokument fällt nicht mehr unter diese Definition.
- Kleinunternehmer: Für Kleinunternehmer gilt die E-Rechnungspflicht nicht, sie können ihre Rechnungen weiter auf Papier ausstellen.
- Übermittlungsweg: Auf welchem Weg die neue E-Rechnung übermittelt werden muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Daher kommen zum Beispiel der Versand per E‑Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbunds, die Übergabe auf einem USB‑Stick oder der Download über ein Internetportal in Betracht.
- Rechnungsempfang: Unternehmen müssen ab 2025 den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Dazu reicht aber bereits ein bestehendes E‑Mail‑Postfach aus.
- Übergangsfrist: Bis zum 31.12.2026 können alle Rechnungsaussteller statt einer E‑Rechnung auch noch eine sonstige Rechnung ausstellen (z.B. eine E-Mail mit PDF-Datei oder eine Papierrechnung). Eine E-Mail mit einer PDF‑Datei kann aber (wie bisher) nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 € verlängert sich die Übergangsfrist bis zum 31.12.2027. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Verwendung einer E‑Rechnung also tatsächlich verpflichtend.
Wie Steuerzahler an die Wirtschafts- Identifikationsnummer gelangen
IdentifizierungZum 01.11.2024 wurde die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung erhält seitdem dieses neue Zuordnungsmerkmal zugeteilt. Sind natürliche Personen wirtschaftlich tätig, erhalten sie die W-IdNr. zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass sich der betriebliche Bereich eindeutig von der privaten Sphäre abgrenzen lässt. Die W-IdNr. besteht aus den Anfangsbuchstaben „DE“ und einer neunstelligen Ziffernfolge. Sie wird um ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal (fünf Ziffern) für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit ergänzt. Der Aufbau der W-IdNr. entspricht dem der Umsatzsteuer-Identifikations-nummer (USt-IdNr.), ergänzt um das Unterscheidungsmerkmal (z.B. DE123456789-00001).
Hinweis: Steuerzahler mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten erhalten zunächst (bis 2026) nur eine Nummer mit dem Unterscheidungsmerkmal „-00001“.
Die Einführungsphase der W-IdNr. soll 2026 abgeschlossen sein. Bis dahin vergibt das Bundeszentralamt für Steuern die Nummer schrittweise an alle in Deutschland wirtschaftlich Tätigen. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der vollumfänglichen Vergabe optional, wirtschaftlich Tätige können also bis auf weiteres wie gewohnt ihre Steuernummer angeben.
An dem Verfahren zur Beantragung der USt-IdNr. ändert sich nichts. Eine bereits erteilte USt-IdNr. bleibt neben der W-IdNr. bestehen. Wirtschaftlich Tätigen, denen vor Einführung der W-IdNr. eine USt-IdNr. erteilt wurde, wird die W-IdNr. nicht gesondert mitgeteilt. In diesem Fall werden sie durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte Mitteilung darüber informiert, dass ihre USt-IdNr. zugleich als W-IdNr. zu verwenden ist. Abrufbar ist diese Mitteilung auch unter www.bzst.de/widnr. Sollte die USt-IdNr. nicht mehr vorliegen, kann eine elektronische Mitteilung der W-IdNr. unter www.bzst.de/erneuteMitteilungWidnr beantragt werden. Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr. wird die W-IdNr. über das elektronische ELSTER-Postfach mitgeteilt. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich (Zuteilung von Amts wegen).