Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Diese Maßnahmen sollen Steuerzahler bald entlasten

Steueränderungsgesetz 2025

Das Bundeskabinett hat im September 2025 den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen daraus im Überblick:

  • Erhöhung der Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale soll zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer der einfachen Wegstrecke zur Arbeit. Bei einem Arbeitsweg von 10 km und einer Fünftagewoche ergeben sich somit 176 € zusätzliche Werbungskosten pro Jahr (sofern der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten ist). 
  • Mobilitätsprämie: Durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerzahler mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
  • Umsatzsteuer in der Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme von Getränken, soll ab dem 01.01.2026 von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt werden. Neben klassischen Gastronomiebetrieben profitieren von der Senkung auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Cateringdienstleistungen sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
  • Pauschalen im Ehrenamt: Ab dem 01.01.2026 soll der Übungsleiter-Freibetrag von 3.000 € auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € erhöht werden. 

Hinweis: Im Dezember 2025 soll das Gesetz den Bundesrat passieren.

Mehr als zwei Drittel der Einsprüche waren im Jahr 2024 erfolgreich

Statistik

Laut Statistik des Bundesfinanzministeriums haben Steuerzahler 2024 insgesamt 5.915.601 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 14,56 Mio. Einsprüche zu bearbeiten. 

Hinweis: Gegenüber dem Jahr 2023 hat sich die Zahl der Einsprüche im Jahr 2024 um beachtliche 40,4% vermindert. das ist auf die Flut von Einsprüchen zurückzuführen.

In mehr als zwei Drittel der Fälle (68 %) waren die Steuerzahler 2024 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich oder zumindest teil- weise erfolglos sind nach der Statistik nur 13,1 % der Einsprüche geblieben. In diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 17,6 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.

Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch Einspruchserfolge, die darauf zurückgehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.

Steuerbescheide sind zeitnah nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim Finanzamt eingehen.

Hinweis: Selbstverständlich prüfen wir Ihre Steuerbescheide zeitnah und kümmern uns bei fehlerhaften Bescheiden um Ihren Rechtsschutz. Da das Einspruchsverfahren seine Tücken hat, sollten Sie bei Einsprüchen auf unsere Expertise setzen 

Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen nicht offenbaren

Datenschutz

Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzämter seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Um solche anonymen Anzeigen entgegennehmen zu können, haben einige Landesfinanzverwaltungen mittlerweile sogar digitale Hinweisgeberportale freigeschaltet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Steuerzahler im Regelfall keinen Anspruch darauf hat, dass das Finanzamt ihm den Inhalt einer gegen ihn gerichteten anonymen Anzeige preisgibt. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt ihm insoweit keine weitergehenden Rechte.

Im Urteilsfall hatte ein Finanzamt nach einer anonymen Anzeige bei einer Gastronomin eine Kassen-Nachschau durchgeführt. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Gastronomin konnte das Finanzamt hierbei nicht feststellen. Im Nachgang beantragte die Gastronomin Einsicht in ihre Steuerakten und begehrte eine Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. So wollte sie den Inhalt der Anzeige in Erfahrung bringen, um Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab.

Laut BFH ist das Finanzamt nicht zur Offenlegung verpflichtet. Einem Steuerzahler ist keine Einsicht in eine anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten ist als das Offenbarungsinteresse der an- gezeigten Person. Hiervon ist im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerzahler würde infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergab sich kein Auskunftsanspruch. Zudem verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

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