Das Weiterarbeiten im Alter soll attraktiver werden
AktivrenteArbeitnehmer, die die gesetzliche Regelalters- grenze von 67 Jahren erreicht haben und weiterarbeiten wollen, sollen ihren Arbeitslohn ab dem 0101.2026 bis zu 2.000€ im Monat steuerfrei erhalten. Unbeachtlich ist, ob es sich um eine bereits ausgeübte oder eine anderen, gegebenenfalls auch neue aufgenommene Tätigkeit handelt.
Hinweis: Für die Geburtsjahrgänge 1647 bis 1963 gilt eine Übergangsregelung zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die bei der Neuregelung berücksichtigt wird.
Der Arbeitslohn aus der steuerfreien Aktivrente soll – anders als zunächst vorgesehen – nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Die auf 2.000 € pro Monat und auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit begrenzte Steuerfreistellung soll sowohl im Lohnsteuerabzugs- als auch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren gelten. Damit werden maximal 24.000 € pro Jahr steuerfrei gestellt. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren die Steuer-klasse VI angewendet, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits in seinem ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) berücksichtigt worden ist. Diese Bestätigung muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto des Arbeitnehmers nehmen.
Auf den tatsächlichen Bezug einer Regelaltersrente oder von Versorgungsbezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze soll es nicht ankommen.
Begünstigt sein sollen ausschließlich laufende und einmalige Einnahmen aus einer aktiven Arbeitnehmertätigkeit, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Daher ist die Steuerfreistellung unter anderem für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH.
Hinweis: Die steuerfreie Aktivrente ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.