Erholungsbeihilfen für Mitarbeiter sind steuerbegünstigt
GehaltsextrasDamit möglichst viel Netto vom Brutto auf dem Konto eines Arbeitnehmers eingeht, können Arbeitgeber eine Reihe steuerbegünstigter Gehaltsextras auszahlen. Sie können zum Beispiel die Urlaubskasse der Mitarbeiter aufbessern und ihnen Erholungsbeihilfen zahlen. Pro Jahr erkennt das Finanzamt folgende Beträge an:
- 156 € pro Mitarbeiter,
- 104 € für deren Ehe- und Lebenspartner und
- 52 € für jedes ihrer Kinder.
Einer Familie mit zwei Kindern dürfen also in der Summe 364 € ausgezahlt werden. Diese Beihilfen darf der Arbeitgeber pauschal mit 25 % lohn- versteuern, so dass der Vorteil für die Mitarbeiter steuerfrei ist. Zudem fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist allerdings, dass der Arbeitgeber seine Zahlungen in den Lohnunterlagen klar als „Erholungsbeihilfe“ ausweist und sie zweckgebunden zur Unterstützung des Urlaubs auszahlt.
Hinweis: Wir informieren Sie gerne ausführlich über die Möglichkeiten, die Arbeitgebern zur Nettolohnoptimierung offenstehen.
Sie können Ihren Mitarbeitern die Kinderbetreuung sponsern
Steuerfreie ZuschüsseAls Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse für Kita, Kinderkrippe und Tagesmutter zahlen. Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt für übernommene Kosten der Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Wichtig ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Gehaltsumwandlung (Herabsetzung des Lohns und stattdessen Übernahme der Kita-Kosten) erkennt das Finanzamt nicht an.
Für den zahlbaren Zuschuss gibt es keine Obergrenze, er darf nur nicht höher als die bei den Eltern tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten sein. Damit der Zuschuss beim Arbeitnehmer steuerfrei bleibt, muss der Arbeitgeber ihn separat im Lohnkonto ausweisen und als Betreuungskosten kennzeichnen. Der Mitarbeiter sollte seinem Arbeitgeber zudem eine jährliche Übersicht über die tatsächlich entstandenen Betreuungskosten vorlegen.
Hinweis: Anwendungen für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt des Mitarbeiters (z.B. durch eine Haushaltshilfe) kann der Arbeitgeber nicht lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Das Gleiche gilt für Leistungen des Arbeitgebers, mit denen Unterricht von Kindern finanziert wird (z.B. Besuch einer Vorschule) und die nicht unmittelbar der Betreuung dienen (z.B. die Beförderung zwischen Wohnungen und Kita)