Ministerium äußert sich zu Kryptowährungen
Wenngleich sie ursprünglich einmal als Zahlungsmittel gedacht waren, sind Kryptowährungen heute für viele eher ein Investitionsobjekt. Entsprechend vielfältig sind hier mittlerweile die Möglichkeiten der Geldanlage in diese Instrumente geworden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen im März 2025 überarbeitet und an neue Entwicklungen angepasst.
Grundsätzlich gelten Kryptowährungen als materielle, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Sie können also nicht gleichmäßig über eine bestimmte Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei Verkäufen im Privatvermögen ist der Gewinn nach einem Jahr steuerfrei. Werden aber in einem Betriebsvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten erzielt, sind diese immer steuerpflichtig, ohne bestimmte Haltefristen.
In dem überarbeiteten BMF-Schreiben wird auch verstärkt auf die Dokumentations- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen eingegangen. Generell entbindet die Mitteilung des sogenannten Public Key, mit dem die in der Blockchain dokumentierten Informationen einsehbar werden, an das Finanzamt nicht von ergänzenden Angaben zu Transaktionen. Hierfür aber reichen grundsätzlich einfache strukturierte Auflistungen oder Tabellen aus. Allerdings ist es im Bereich des automatisierten Tradings kaum mehr möglich, die Transaktionen wirklich vollständig darzustellen.
Die Finanzverwaltung sieht daher automatisierte Steuerreports als zentrales Dokumentationsmittel an. In den Reports werden die Daten aus den Börsen basierend auf den Transaktionsübersichten für steuerliche Zwecke ausgewertet. Vorsicht ist geboten bei ausländischen und dezentralen Plattformen.
Wegen möglichen Datenverlusts, wie er in der Vergangenheit öfter vorkam, müssen Transaktionsübersichten regelmäßig und vollständig abgerufen und lokal gespeichert werden. Wenn die Plattform von sich aus keine Übersichten zur Verfügung stellt, sollte mit einer Analysesoftware über den Public Key eine Transaktionsübersicht erstellt werden, aus der dann mit Hilfe einer Reporting-Software der Steuerreport generiert wird.
Hinweis: Wer mit Kryptowährungen im betrieblichen Bereich zu tun hat, für den gelten außerdem die all gemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Transaktionen sind also einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu verbuchen. Veränderungen an den Buchungen (z.B. Stornierungen) müssen dokumentiert werden.
Meldepflichten für Kryptotransaktionen
Derzeit liegt ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der DAC 8-Richtlinie der EU vor. Mit dieser Richtlinie wird es Meldepflichten für die Anbieter von Kryptowerten innerhalb der EU geben (also etwa für Kryptobörsen und Depotverwalter). Hierbei müssen die Anbieter die Daten ihrer Kunden an zentrale Stellen innerhalb der EU melden. Der erste Meldezeitraum soll hierbei das Jahr 2026 sein.
Diese erhöhte Transparenz im Kryptobereich ist definitiv ein Anreiz, bisher möglicherweise nicht erklärte Sachverhalte in die Steuererklärung aufzunehmen. Ansonsten können ernst hafte Probleme mit dem Finanzamt drohen, bis hin zum Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Verzinsung der Kapitalertragsteuer ausländischer Investoren
Wenn ausländische Unternehmen oder Investoren Dividenden von einer inländischen Kapitalgesellschaft beziehen, so hat letztere Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag direkt als Quellensteuer an das Finanzamt abzuführen. Allerdings kann die Quellensteuer im Wege der Freistellung vorab oder auf dem Erstattungsweg auf 0 € oder auf einen reduzierten Satz nach den Regeln eines Doppelbesteuerungsabkommens herabgesetzt werden.
Hier hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein entsprechender Erstattungsanspruch zu verzinsen ist, wenn dieser auf einer fehlerhaften Anwendung des EU Rechts beruht. Außerdem soll nach Ansicht des BFH in einfachen Fällen eine Erstattung nicht länger als drei Monate dauern.
Die Realität sieht aber anders aus: Das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Erstattungsanträge zuständig ist, benötigt oft auch in einfachen Fällen mehr als ein Jahr. Gegebenenfalls können hier insbesondere im unternehmerischen Bereich Zinsansprüche vorliegen. Für aktuelle Fälle würde der jährliche Zins dann bei 1,8 % liegen. Ob tatsächlich ein solcher Anspruch besteht, muss genau geprüft werden; das Procedere zur Geltendmachung ist derzeit noch unklar.