Wie Deutschland auf Wachstumskurs gebracht werden soll
GesetzgebungDas Bundeskabinett hat im Juni 2025 den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland auf den Weg gebracht. Der Finanzausschuss hat den Entwurf bereits gebilligt, die Koalitionsfraktionen rechnen mit einer breiten Zustimmung im Bundesrat. Das Gesetzespaket enthält folgende Maßnahmen:
- Abschreibung: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollen im Jahr der Anschaffung mit bis zu 30 % abgeschrieben werden können (maximal das Dreifache der linearen AfA). Diese neue degressive Abschreibung soll für Investitionen ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 gelten.
- Körperschaftsteuer: Der Körperschaftsteuersatz soll ab 2028 schrittweise von 15 % auf 10 % sinken (jährlich um einen Prozentpunkt bis 2032). Kapitalgesellschaften sollen dadurch erheblich steuerlich entlastet werden.
- E-Fahrzeuge: Rein elektrische Fahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, sollen wie folgt abgeschrieben werden können: 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im zweiten Jahr, 5 % jeweils im dritten und vierten Jahr, 3% im fünften Jahr und 2% im sechsten Jahr.
- E-Dienstwagen: Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen soll von 70.000 € auf 100.000 € steigen, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch auf höherpreisige Fahrzeuge anwendbar sein sollen. Die Anhebung soll für Fahrzeuge gelten, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden.
- Forschung: Um Investitionen in Forschung zu fördern, sollen bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage erhöht und die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet werden.
Beteiligungsverhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres sind relevant
SteuerermäßigungWer Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer erzielt, kann von einer Steuerermäßigung profitieren: Die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Diese Steuerermäßigung ist auf den Teil der Einkommensteuer beschränkt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Anrechnung soll eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer verhindern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitunternehmer nur dann von der Steuermäßigungprofitieren, wenn sie am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahres bereits an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren. Die Klägerin ist eine KG, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt hatte (vom 01.07. bis 30.06.). Nachdem der Kommanditist im August verstorben war, traten seine Ehefrau und seine Tochter als Kommanditistinnen durch Sondererbfolge in die KG ein.
Das Finanzamt rechnete die Gewerbesteuer-Messbeträge für das abweichende Wirtschaftsjahr, das vor dem Todeszeitpunkt geendet hatte, direkt den Erbinnen zu. Es vertrat den Standpunkt, dass auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die Beteiligungsverhältnisse zum 31.12. maßgeblich seien. Zu diesem Zeitpunkt seien Ehefrau und Tochter bereits in die KG eingetreten. Dass beide zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres (30.06.) noch gar nicht beteiligt gewesen waren, da der Vater zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hatte, hielt das Finanzamt für unerheblich.
Der BFH widersprach jedoch und rechnete den Messbetrag den Erbinnen nicht direkt als Feststellungsbeteiligte zu, sondern nur in ihrer Eigenschaft als Erbinnen des Verstorbenen. Zeitlicher Bezugspunkt ist nicht das Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums (31.12.), sondern stets das Ende des Wirtschaftsjahres, das der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde lag.
Hinweis: Die Urteilsgrundgesätze gelten nicht nur beim Ausschneiden von Gesellschaftern von Todes wegen, sondern für Beteiligtenwechsel jeglicher Art (z.B. durch vorweggenommene Erbfolge oder Anteilsverkauf).
Ausgleichszahlungen können als Betriebsausgaben abziehbar sein
ZinsswapsVariabel verzinste Darlehen können durch Zinsswapgeschäfte abgesichert werden, um das Risiko künftiger Zinsänderungen zu begrenzen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abziehbar sein, soweit mit diesem Swap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Im Urteilsfall hatte ein Weingutbesitzer seinen Betrieb umfangreich vergrößern wollen, was er mit Fremdkapital finanzieren wollte. Um sich das bestehende Zinsniveau zu sichern, schloss der Kläger (Forward-)Swapverträge mit zwei Banken ab.
Als der Kläger mit dem Bau des neuen Betriebsgebäudes beginnen konnte, war das Marktzinsniveau gesunken. Deshalb deckte er seinen Finanzierungsbedarf – ohne Rückgriff auf die Swapverträge – durch niedrig verzinste Darlehen bei anderen Kreditinstituten. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swapverträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend. Das Finanzamt hielt die Swapverträge nicht für betrieblich veranlasst und ordnete sie den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Verluste steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen der gleichen Einkunftsart hätten verrechnet werden können (die nicht vorlagen).
Der BFH hat dem Kläger den Betriebsausgabenabzug versagt. Er hat aber klargestellt, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten, wenn mit dem Swapgeschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt laut BFH voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swapgeschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind. Im Streit-fall standen Zahlungen für einen (Forward-) Swap in Rede, der einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern sollte. Hierfür reicht es bereits aus, dass das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen.
Um sicherzustellen, dass ein Swapgeschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, verlangt der BFH aber, dass der Unternehmer es von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt. Dafür müssen Ausgleichszahlungen schon in der laufenden Buchhaltung als betrieblicher Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen erfasst werden. Letztere Voraussetzung war hier nicht erfüllt, denn der Weingutbesitzer hatte die Swapzahlungen nicht von vornherein als betriebliche Ausgaben in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten verbucht. Dadurch war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswapverträge zunächst der privaten Spekulation (Zinswette) hatten dienen sollen und erst später aus Gründen der Steueroptimierung in die betriebliche Sphäre verlagert worden waren (nachdem sich deren Verlustneigung verfestigt hatte).
Bestätigung ausländischer USt- IdNrn. ist nur noch online möglich
DigitalisierungDas Verfahren zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) ist neu geregelt worden, um es zu standardisieren, rechtssicherer zu gestalten und den administrativen Aufwand zu minimieren. Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. sind nun ausschließlich online über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Abfrageplattform vorzunehmen (www.bzst.de). Andere Wege der Anfrage – etwa schriftlich, telefonisch oder per Fax – sind ausdrücklich nicht mehr zulässig. Mit dieser Änderung schafft die Finanzverwaltung eine einheitliche und ausschließlich digitale Schnittstelle zur Überprüfung von USt-IdNrn. aus dem EU-Ausland. Nur Inhaber einer deutschen USt-IdNr. dürfen solche Bestätigungsanfragen stellen. Dabei stehen den Unternehmern zwei Varianten zur Verfügung: die einfache und die qualifizierte Bestätigungs-anfrage. Während bei der einfachen Anfrage lediglich die Gültigkeit der USt-IdNr. überprüft wird, liefert die qualifizierte Anfrage zusätzliche Informationen wie den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des ausländischen Unternehmens. Darüber hinaus besteht nun die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig im Rahmen einer Sammelanfrage zu überprüfen, was insbesondere für größere Unternehmen mit regelmäßigem EU-Waren- oder -Dienstleistungsverkehr eine erhebliche Erleichterung darstellt.
Hinweis: Die neuen Regelungen zur Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. gelten seit dem 20.07.2025 verbindlich.