Zur Freistellung des Familienheims in Erbfällen
Das Erbschaftsteuergesetz stellt den todesfallbedingten Erwerb eines Familienheims durch Kinder oder Enkel unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Es kommt allerdings zu einer Nachversteuerung, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn,…