Aus­wir­kun­gen der Aus­brei­tung des Corona-Virus auf die Rech­nungs­le­gung zum Stich­tag 31. Dezem­ber 2019

Am 4. März 2020 hat sich das Insti­tut der Wirt­schafts­prü­fer (IDW) in einem fach­li­chen Hin­weis zu den Aus­wir­kun­gen der Aus­brei­tung des Corona-Virus auf die Rech­nungs­le­gung zum Stich­tag 31. Dezem­ber 2019 geäußert.
Zusam­men­fas­send kommt das IDW zur Auf­fas­sung, dass das Auf­tre­ten des Corona-Virus als welt­wei­te Gefahr einen fort­dau­ern­den Pro­zess und nicht ein zeit­punkt­be­zo­ge­nes Ereig­nis dar­stellt und daher als wert­be­grün­dend ein­zu­stu­fen ist. Dem­entspre­chend sind die bilan­zi­el­len Kon­se­quen­zen erst in Abschlüs­sen mit Stich­tag nach dem 31. Dezem­ber 2019 zu berück­sich­ti­gen. Dies gilt sowohl für Abschlüs­se nach HGB als auch nach IFRS.
Wer­den die Ent­wick­lun­gen rund um das Corona-Virus nach den obi­gen Über­le­gun­gen als wert­be­grün­dend ein­ge­stuft, ist im (Konzern-)Anhang des han­dels­recht­li­chen Abschlus­ses zum
31. Dezem­ber 2019 hier­über zu berich­ten, wenn ein „Vor­gang von beson­de­rer Bedeu­tung“ nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vor­liegt. In die­ser Nach­trags­be­richt­erstat­tung sind Art und finan­zi­el­le Aus­wir­kun­gen des Vor­gangs anzu­ge­ben. Die Ent­wick­lun­gen rund um das Corona-Virus wer­den sich in vie­len Fäl­len in den (Konzern-) Lage­be­rich­ten für am 31. Dezem­ber 2019 enden­de Geschäfts­jah­re zumin­dest in den Risi­ko­be­rich­ten nie­der­schla­gen. Ins­be­son­de­re ist über bestands­ge­fähr­den­de Risi­ken zu berich­ten, ggf. durch Bezug­nah­me auf die ent­spre­chen­den Anga­ben im Abschluss. Wenn infol­ge der aktu­el­len Gescheh­nis­se bereits eine geän­der­te Erwar­tung des Manage­ments zu den pro­gnos­ti­zier­ten Leis­tungs­in­di­ka­to­ren besteht, ist dies sach­ge­rech­ter Wei­se ent­spre­chend im Pro­gno­se­be­richt zu verarbeiten.
Unse­re Mit­ar­bei­ter ste­hen Ihnen natür­lich ger­ne für Nach­fra­gen zur Ver­fü­gung. Da die wei­te­re Ent­wick­lung im Detail nicht abzu­se­hen ist, gilt grund­sätz­lich, dass eine stän­di­ge Über­prü­fung der vor­han­de­nen Infor­ma­tio­nen erfor­der­lich ist.