Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31. Dezember 2019
Am 4. März 2020 hat sich das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in einem fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31. Dezember 2019 geäußert.
Zusammenfassend kommt das IDW zur Auffassung, dass das Auftreten des Corona-Virus als weltweite Gefahr einen fortdauernden Prozess und nicht ein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt und daher als wertbegründend einzustufen ist. Dementsprechend sind die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für Abschlüsse nach HGB als auch nach IFRS.
Werden die Entwicklungen rund um das Corona-Virus nach den obigen Überlegungen als wertbegründend eingestuft, ist im (Konzern-)Anhang des handelsrechtlichen Abschlusses zum
31. Dezember 2019 hierüber zu berichten, wenn ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vorliegt. In dieser Nachtragsberichterstattung sind Art und finanzielle Auswirkungen des Vorgangs anzugeben. Die Entwicklungen rund um das Corona-Virus werden sich in vielen Fällen in den (Konzern-) Lageberichten für am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahre zumindest in den Risikoberichten niederschlagen. Insbesondere ist über bestandsgefährdende Risiken zu berichten, ggf. durch Bezugnahme auf die entsprechenden Angaben im Abschluss. Wenn infolge der aktuellen Geschehnisse bereits eine geänderte Erwartung des Managements zu den prognostizierten Leistungsindikatoren besteht, ist dies sachgerechter Weise entsprechend im Prognosebericht zu verarbeiten.
Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen natürlich gerne für Nachfragen zur Verfügung. Da die weitere Entwicklung im Detail nicht abzusehen ist, gilt grundsätzlich, dass eine ständige Überprüfung der vorhandenen Informationen erforderlich ist.